Soziale Absicherung

Pflegereform schützt Pfleger besser

09. Februar 2017
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Quelle: © Peter Maszlen / Foto Dollar Club

Wer Angehörige, Freunde oder Bekannte pflegt, benötigt sozialen Schutz. Durch die große Pflegereform hat sich Anfang 2017 die soziale Absicherung von pflegenden Personen geändert – und teilweise verbessert. Die »Soziale Sicherheit« 1/2017 informiert über die neuesten Absicherungen in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.


Wer von den Regelungen zum sozialen Schutz von Pflegepersonen profitieren will, muss sich bei der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung der gepflegten Person (nicht bei der eigenen Kasse) melden. Diese leitet dann alles Weitere in die Wege.

Die Bestimmungen zur sozialen Absicherung gelten allerdings nicht für alle Pflegenden. Bei der Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung gelten sie – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – nur für Pflegepersonen, die

  • mindestens zehn Stunden in der Woche – verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage – Pflegbedürftige in häuslicher Umgebung betreuen,
  • Menschen pflegen, die mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind,
  • ihre Pflege nicht erwerbsmäßig betreiben.

Unfallversicherung:


Wer diese drei Voraussetzungen erfüllt, ist automatisch gesetzlich unfallversichert. Bei einem Unfall während der Pflege- und Betreuungstätigkeit oder auf der direkten Fahrt zur gepflegten Person bestehen deshalb Ansprüche auf alle notwendigen Leistungen der Unfallversicherung (z.B. Behandlung, Rehabilitation, Heilmittel, Umschulung, Rente).

Rentenversicherung:

Zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen gilt hier, dass die Pflegepersonen höchstens 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein dürfen. Und: Die Pflegetätigkeit muss länger als zwei Monate in einem Kalenderjahr regelmäßig ausgeübt werden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die Pflegezeiten bei der Rente auch dann berücksichtigt, wenn die pflegenden Personen bislang überhaupt nicht rentenversichert waren. Im Extremfall können sie deshalb allein aufgrund von längeren Pflegezeiten einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente erwerben. Wenn Arbeitnehmer mit weniger als 30 Stunden pro Woche (teilzeit-)erwerbstätig sind und nebenbei pflegen, können sie sowohl aus ihrer Teilzeit- als auch aus ihrer Pflege-Tätigkeit Rentenansprüche erwerben.

Für die Höhe der Rentenansprüche für die Pflege kommt es darauf an,

  • in welchen Pflegegrad der oder die Gepflegte eingestuft ist,
  • ob die Pflegekasse das volle Pflegegeld oder – alternativ dazu – den vollen Etat für Pflegesachleistungen von ambulanten Diensten zahlt oder ob eine Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen erfolgt,
  • ob die Pflege im Westen oder Osten Deutschlands geleistet wird.
Ein Beispiel: Wer in Dortmund eine Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und ausschließlichem Bezug von Pflegegeld ein Jahr lang betreut, erhöht dadurch seine monatliche Rente um rund 8 Euro. Hätte die Gepflegte den Pflegegrad 3, so würde sich die Rente um fast 13 Euro erhöhen (jeweils nach den Rentenwerten für das 1. Halbjahr 2017).

Arbeitslosenversicherung:

Hier werden Pflegepersonen nur dann versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Beginn ihrer Tätigkeit entweder sozialversichert beschäftigt waren oder Versicherungsleistungen (etwa Arbeitslosengeld I) von der Bundesagentur für Arbeit bezogen haben. Zudem müssen die oben genannten drei Voraussetzungen erfüllt sein.

Kranken- und Pflegeversicherung:

Hier gibt es für privat oder freiwillig krankenversicherte Pflegepersonen, die eine Auszeit vom Job nehmen oder ihre Beschäftigung auf einen Mini-Job reduzieren, für höchstens sechs Monate einen Beitragszuschuss, der derzeit zwischen 170 und 190 Euro im Monat liegt.

Über Einzelheiten und Beispiele zu den Neuregelungen zur sozialen Absicherung von Pflegepersonen informieren Rolf Winkel und Hans Nakielski in mehreren Beiträgen in der Ausgabe 1/2017 der »Sozialen Sicherheit«. Noch kein Abonnent der »Sozialen Sicherheit«? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!

© bund-verlag.de (HN)
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