Streik

Post darf Beamte als Streikbrecher einsetzen

28. Mai 2015

Der freiwillige Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen ist zulässig. Das entschied das ArbG Bonn und wies damit den Unterlassungsantrag der Gewerkschaft ver.di zurück. Ver.di hatte gefordert, dass die Deutsche Post während Streiks keine Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen einsetzt.

Ver.di vertritt die Auffassung, dass die Deutsche Post in der laufenden Tarifauseinandersetzung über die Reduzierung der Wochenarbeitszeit Beamte in unzulässiger Weise auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer eingesetzt habe. Die Gewerkschaft stützt sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus 1993. Das BVerfG hat entschieden, dass bei einem rechtmäßigen Streik kein Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen angeordnet werden darf.

Die Deutsche Post hatte argumentiert, dass die von ver.di benannten Beamten nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen beschäftigt worden seien, sondern nur mit Zusatzarbeiten beauftragt worden seien. Außerdem sei in keinem Fall ein Widerspruch des betroffenen Beamten erfolgt. Ein freiwilliger Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen sei aber zulässig.

Verboten ist nur ein »zwangsweiser Einsatz« von Beamten

Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn signalisierte in der mündlichen Verhandlung zwar, dass ein »Einsatz auf einem bestreikten Arbeitsplatz« auch dann vorliege, wenn der eingesetzte Beamte nicht alle Aufgaben des streikenden Arbeitsnehmers übernehme. Ein nach dem BVerfG verbotener »zwangsweiser Einsatz«, liege aber nicht vor, wenn der Einsatz freiwillig erfolge.

Kein Widerspruch der eingesetzten Beamten

Das Gericht begründete die Abweisung der Gewerkschaftsanträge damit, dass nach dem Vortrag der Parteien nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die Deutsche Post in der laufenden Tarifauseinandersetzung Beamte rechtswidrig eingesetzt habe. Eindeutige Widersprüche der eingesetzten Beamten seien nicht oder nicht beweisbar erfolgt.

Deutsche Post lehnte Vergleich ab

Während der mehr als zweistündigen Verhandlung hatte das Gericht einen Vergleich vorgeschlagen, der von beiden Parteien Zugeständnisse forderte. Die Deutsche Post lehnte nach einer Sitzungspause den Vergleichsvorschlag jedoch ab.
Ein Sprecher des Gerichts: »Neben den vom Gericht skizzierten Rechtsfragen war auch tatsächlich zu klären, ob die von der Deutschen Post während der zurückliegenden Streiktage mit Sonderaufgaben betrauten Beamten mit diesen Einsätzen einverstanden waren oder diesen widersprochen hatten. Das konnte nach Auffassung der entscheidenden Kammer durch die von beiden Parteien vorgelegten Aussagen nicht mit ausreichender Sicherheit geklärt werden.«

Gegen das Urteil ist für ver.di die Berufung bei dem Landesarbeitsgericht Köln möglich. Wann das Landesarbeitsgericht Köln im Falle der Berufung entscheidet, steht noch nicht fest.

Quelle:

ArbG Bonn, Urteil vom 26.05.2015
Aktenzeichen: 3 Ga 18/15
PM des ArbG Bonn vom 26.05.2015

© bund-verlag.de (ls)

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