Befristung

Unbefristeter Vertrag für Profifußballer

26. März 2015

Auch im Profisport gelten die Fairness-Regeln des Arbeitsrechts. Das zeigt ein neues Urteil des ArbG Mainz: Danach hat auch ein Bundesliga-Fußballer Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag, wenn er zuvor befristet beim Verein beschäftigt war.

Der Kläger war bei dem beklagten Bundesligaverein zunächst aufgrund eines auf drei Jahre befristeten Vertrags als Lizenzfußballspieler beschäftigt. Unmittelbar anschließend schlossen die Parteien im Sommer 2012 erneut einen auf zwei Jahre befristeten Vertrag.

Der beklagte Verein macht geltend, mit dem zu diesem Zeitpunkt bereits 34jährigen Spieler habe er aufgrund der Ungewissheit der Leistungserwartung keinen unbefristeten Vertrag geschlossen und verweist auf die Branchenüblichkeit.

Auch im Fußball gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Spitzensportler ist nur nach Maßgabe des § 14 TzBfG zulässig. Die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballspieler rechtfertigt danach als solche nicht eine Befristung des Vertrags.

Die Klage auf Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeitsverhältnis hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Eine Befristung ohne Sachgrund kam wegen der Überschreitung der Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren nicht mehr in Betracht.

Unsicherheit über zukünftige Erfolge rechtfertigt keine Befristung

Der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag durfte auch nicht wegen eines Sachgrundes befristet werden. Liegen andere Sachgründe – etwa in der Person aufgrund des eigenen Wunsches des Profisportlers – nicht vor, so rechtfertigt die Ungewissheit der zukünftigen Leistungsentwicklung auch im Profisport nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle:
ArbG Mainz, Urteil vom 19.03.2015
Aktenzeichen: 3 Ca 1197/14
ArbG Mainz, Pressemitteilung vom 24.03.2015

Lesetipp der AiB-Redaktion:
»Durchblick im Befristungsdschungel« von Michael Kossens in »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2014, S. 18–23.

© bund-verlag.de (ck)

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