Raser muss mit Rauswurf rechnen
19. Juli 2016

Arbeitgeber wirft Verkehrsrowdy raus
Jetzt hatte der Arbeitgeber genug von der privaten »Rennleidenschaft« des Mitarbeiters. Obwohl der Autoverkäufer angab, dass er die Verfolgung des Lamborghini nur aufgenommen habe, weil dieser – mit laufendem Motor auf dem Gelände des Arbeitgebers abgestellt – gestohlen werden sollte, bestätigte das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf die Kündigung. Die fristlose Kündigung ist wirksam, da der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers aufgrund seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, heißt es in einer Mitteilung zum Urteil.Diebstahlsversuch zählt als Ausrede nicht
Selbst ein versuchter Diebstahl des Lamborghini rechtfertige keine Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung. Auch die Tatsache, dass das illegale Rennen außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden hatte, ändert nichts an der Kündigung. Das Vertrauen des Arbeitgebers in die Person des Arbeitnehmers sei durch dessen Verhalten derart erschüttert, dass eine Weiterbeschäftigung als Autoverkäufer nicht zumutbar sei. Zudem habe er mit seinem Verhalten das Ansehen der Firma gefährdet. Das Gericht war – anders als der klagende Autoverkäufer – außerdem davon überzeugt, dass die nach § 102 BetrVG notwendige Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.Lesetipp der Online-Redaktion
Was tun bei Kündigung? »Auf Gegenwehr setzen« von Javier Davila Cano in »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2014, S. 10-14.© bund-verlag.de (mst)