Arbeitsunfall

Rauferei mit Polizei nicht versichert

16. September 2016
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Quelle: © Sven Grundmann / Foto Dollar Club

Die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall liegen nicht vor, wenn der Verunfallte den grundsätzlich versicherten Heimweg durch das Einschieben persönlicher, nicht erforderlicher Handlungen unterbricht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn es bei einer Polizeikontrolle aufgrund der Weigerung, sich auszuweisen, zu einem Handgemenge kommt. Das hat das Sozialgericht Darmstadt in einem entsprechenden Fall entschieden.


Ein 55-jähriger Arbeitnehmer wurde auf dem Heimweg von der Arbeit beim Busfahren kontrolliert. Die Kontrolleurin war der Meinung, dass der Mann keinen gültigen Fahrausweis habe und informierte die Polizei. Bei der Feststellung der Personalien, verweigerte der Mann jegliche Angaben und zeigte seinen Personalausweis nicht vor.

Den Angaben des Mannes zufolge wurde er dann an einen Streifenwagen gestellt und gewaltsam zu Boden gedrückt. Seine Ärzte stellten im Anschluss Prellungen, Hämatome und eine posttraumatische Belastungsstörung fest. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die aufgrund des Vorfalls begehrte Entschädigung ab, da kein Arbeitsunfall vorliege.

Kein Zusammenhang mit Arbeit

Das Sozialgericht Darmstadt hat der Berufsgenossenschaft Recht gegeben. Zwar bestehe Versicherungsschutz nicht nur bei der Arbeit, sondern auch auf dem Hin- und Rückweg. Dies gelte aber nur, wenn das Verhalten des Geschädigten zum Zeitpunkt des Unfalls in einem inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des Weges stehe. Hierbei handele es sich um eine wertende Entscheidung.

Kein innerer Zusammenhang besteht laut SG Darmstadt, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des Unfalls ganz überwiegend eigene Interessen verfolge.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger bei der Polizeikontrolle und der Weigerung seine Papiere vorzuzeigen, ausschließlich eigene Interessen verfolgt. Er wollte nämlich damit die Feststellung seiner Identität verhindern. Dadurch hat er den eigentlich versicherten Nachhauseweg unterbrochen. Das SG Darmstadt konnte auch keine unerhebliche Unterbrechung feststellen, bei der die Vwersicherungspflicht weiter bestanden hätte.

Im Urteil heißt es hierzu: »Zwar umfasste die Unterbrechung des Heimwegs vom Moment der Weigerung, sich auszuweisen bis zum Ende der polizeilichen Maßnahme nur wenige Minuten. Es handelte sich aber der Intensität und Zielrichtung nach erkennbar nicht um eine unwesentliche Unterbrechung, die sich, wie der Kauf einer Zeitung oder eines Brötchens, nur im Vorbeigehen ereignet und die wesentliche Prägung des Wegs als versicherten Weg bzw. betriebsdienlichen Weg unberührt gelassen hätte. Die für diese Beurteilung maßgeblichen subjektiven Vorstellungen des Versicherten lassen sich zudem aufgrund objektiver Anhaltspunkte bestätigen. Die Vorstellung des Versicherten, sich der Identitätsfeststellung zu widersetzen, lässt objektiv keine betriebsdienlichen Elemente erkennen.«

© bund-verlag.de (mst)

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