Arbeitszeit

Recht auf Rückkehr in Vollzeit gilt erst ab 15 Beschäftigten

01. Februar 2017
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Quelle: fotomek_Dollarphotoclub

Bisher war es für Teilzeitler schwierig, wieder in Vollzeit zu arbeiten – besonders Frauen wähnten sich in der Sackgasse. Das soll sich nun mit dem neuen Recht auf befristete Teilzeit ändern. Wie das funktioniert und was es zu beachten gilt, erklärt die DGB Arbeitsrechtsexpertin Dr. Marta Böning in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) .

Das Arbeiten in Teilzeit kann praktisch sein. Wer Kinder hat oder Angehörige pflegt, muss seinen Job nicht sofort kündigen. Beschäftigte haben das Recht auf die Reduzierung ihrer Wochenarbeitsstunden. Und viele von ihnen, besonders Frauen, nutzen diese Möglichkeit. Doch wer seine Stundenzahl reduziert, geht bislang auch ein Risiko ein. Denn eines wird Beschäftigten bislang nicht garantiert: die Rückkehr auf eine Vollzeitstelle. Das will der Gesetzgeber jetzt ändern.

Das Versprechen aus dem Koalitionsvertrag, »Teilzeit weiter zu entwickeln«, scheinen SPD und CDU/CSU am Ende der Legislaturperiode doch noch einlösen zu wollen mit einem Recht auf Rückkehr in Vollzeit, oder?

: Zumindest der erste Schritt dafür ist getan: Das Bundesarbeitsministerium hat Anfang Januar einen Entwurf vorgelegt, der die Zusage des Koalitionsvertrags umsetzt.

Welche Schritte sind jetzt noch notwendig, damit das Gesetz in Kraft tritt?

: Nach den derzeit laufenden Abstimmungen zwischen den beteiligten Ministerien wird sich die Bundesregierung mit dem Gesetzesentwurf befassen und wenn sie ihm zustimmt, geht das Gesetz durch den Bundesrat und Bundestag – insbesondere in den beteiligten Ausschüssen werden noch Fachdebatten geführt und sind Änderungen denkbar.

Was sieht der Gesetzesentwurf vor?

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Der Entwurf der Bundesregierung besteht im Grunde aus drei Regelungen: Er sieht ein Recht auf befristete Teilzeit, eine Beweiserleichterung bei Verlängerung der Arbeitszeit sowie eine Erörterungspflicht der Arbeitgeber hinsichtlich der Dauer und der Lage der Arbeitszeit vor.

Das Recht auf befristete Teilzeitarbeit ist als Parallelregelung zum bereits gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf (zeitlich unbegrenzte) Teilzeitarbeit konstruiert. Es stellt sicher, dass bei zeitlich begrenzter Arbeitszeitreduzierung – unabhängig vom Anlass – anschließend für den oder die Beschäftigten die Möglichkeit besteht, auf die bisherige Arbeitszeit zurückkehren zu können. Ein solcher Anspruch soll jedoch nur bei Arbeit-gebern mit mehr als 15 Arbeitnehmern und erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bestehen. Es ist zudem eine einjährige Sperrfrist nach Antragstellung für einen erneuten Verringerungsantrag vorgesehen.

Ein Arbeitnehmer, der bereits in Teilzeit beschäftigt ist und seine Arbeitszeit aufstocken will, soll nach der Entwurfsfassung von einer Beweislastumkehr profitieren: Der Arbeitgeber muss dann darlegen und beweisen, welche Gründe – etwa das Fehlen eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes – gegen eine Aufstockung sprechen.

Der Arbeitgeber soll zudem verpflichtet werden, mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach einer Veränderung der Lage und Dauer der vertraglichen Arbeitszeit zu erörtern. Diese Pflicht soll unabhängig von der Größe des Betriebes und vom Umfang der Arbeitszeit und ohne Wartefrist von sechs Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bestehen. Rechtsfolgen beim Verstoß gegen die Erörterungspflicht sieht der Referentenentwurf jedoch nicht vor.

Warum ist ein solches Gesetz längst überfällig?

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Weil es sehr viele Beschäftigte gibt – Männer wie Frauen – die ihre Arbeitszeiten ändern wollen: Nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sind es bis zu 55 Prozent der Vollzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit verkürzen wollen und etwa ein Drittel der Teilzeitkräfte, die aufstocken wollen. Und weil etwa ein Viertel der Teilzeitbeschäftigten – vor allem Frauen – ungewollt in einer Teilzeitfalle stecken.

Die derzeitigen Gestaltungsmöglichkeiten werden weder den Bedarfen der Vollzeitbeschäftigten noch denen der Teilzeitkräfte gerecht. Denn, wenn ich einmal die Arbeitszeit reduziere habe ich kaum Chancen, wieder auf die Vollzeit zurück zu gehen. Die meisten Frauen reduzieren ihre Arbeitszeit aus familiären Grüßen, Männer dagegen kaum. Damit es hier eine bessere Verteilung der familiären Lasten zwischen den Geschlechtern gibt, muss die Teilzeitarbeit flexibler gestaltbar sein.

Wie kann der Betriebsrat Beschäftigte unterstützen, wenn sie den Anspruch geltend machen wollen?

: Der Anspruch wird durch den oder die Beschäftige alleine geltend gemacht. Ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist nicht vorgesehen. Allerdings sind Betriebsräte bei der Aufstellung von Arbeitszeitregelungen im Betrieb zwingend zu beteiligen, dazu zählen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Betriebsräte können also Beschäftigte im Vorwege darüber beraten, wie sie Arbeitszeitwünsche im Rahmen der betrieblichen Regelungen formulieren können.

Gibt es Sanktionsmöglichkeiten für den Arbeitgeber, wenn er dem Wunsch nach Rückkehr in Vollzeit nicht nachkommt?

: Sanktionen im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Arbeitgeber können den Wunsch nach befristeter Teilzeit sowohl im Hinblick auf den Zeitraum, die Dauer sowie die Verteilung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. In diesem Fall bleibt den Beschäftigten nur der Weg zum Arbeitsgericht. Damit ist aber noch nichts geklärt, denn bis zur Rechtskraft der Entscheidung – was mehrere Monate oder gar Jahre dauern kann – müssen die Beschäftigten zunächst in dem bisherigen Umfang arbeiten. Währenddessen erledigt sich der Reduzierungswunsch oft von alleine: Die Beschäftigten haben sich entweder mit der fehlenden Vereinbarkeit abgefunden oder den Job aufgegeben.

Was ist gut an dem Gesetzentwurf, wo gibt es noch Nachbesserungsbedarf?

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Der Entwurf ist ein erster und wichtiger Schritt zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine lebensphasenorientierte Arbeitszeitgestaltung. Das Recht auf befristete Teilzeit müsste für Beschäftigte in Betrieben aller Größen gelten – in dem vorliegendem Entwurf liegt die Grenze bei 15 Arbeitnehmern. Das schließt viele Beschäftigte – insbesondere Frauen – in kleineren Betrieben von dem Recht aus. Die Vertreter der Wirtschaft wollen die Grenze noch weiter anheben – das lehnen wir dezidiert ab.

Auch fehlt in dem Gesetz eine Lösung die soeben geschilderten Probleme der Durchsetzung des Rechts auf Teilzeit: Beschäftigte werden, wenn der Arbeitgeber ihren Wunsch ablehnt, erst monatelang auf die gerichtliche Entscheidung warten müssen – oder geben gleich auf. Die Erörterungspflicht, die für die Fragen der Lage und Dauer der Arbeitszeit vorgesehen ist, ersetzt kein Recht auf Bestimmung der Lage der Arbeitszeit. Das wäre aber wichtig, denn für viele der Beschäftigten ist vor allem die ungünstige Lage der Arbeitszeit – wie zum Beispiel Beginn um 8.00 Uhr – und nicht deren Dauer das Problem bei der Vereinbarkeit vom Beruf und Privatleben.

Es gibt eine Broschüre des DGB zum Anspruch der Beschäftigten auf mehr Selbstbestimmung bei der Arbeitszeit. Wo können interessierte Beschäftigte und Betriebsräte die bekommen?

: Die Broschüre des DGB zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts können Sie hier kostenlos bestellen. © bund-verlag.de (EMS)
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