Arbeitsort

Wann Beschäftigte ein Recht auf Home-Office haben

11. November 2015

Ist im Arbeitsvertrag der Ort der Arbeitsleistung nicht bestimmt, kann der Arbeitgeber diesen kraft seines Weisungsrechts bestimmen. Dabei muss er die Interessen des Beschäftigten im Auge behalten – und bei erheblicher Distanz zwischen Wohnort und Firmensitz auch ein Home-Office billigen, so das LAG Mainz.

Ein IT-Mitarbeiter verrichtete aufgrund einer Vereinbarung seine Arbeit seit August 2009 überwiegend im Home-Office. Fahrten zum rund 300 Kilometer entfernten Firmensitz waren seitens des Arbeitgebers als Dienstfahrten anerkannt und entsprechend vergütet.

Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen schloss der Mitarbeiter im März 2013 einen neuen Arbeitsvertrag ab. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin, dass der IT-Mitarbeiter künftig am Firmensitz arbeiten sollte. Auch die Fahrten von der Wohnung zum Firmensitz sollten nicht mehr bezahlt werden. Dagegen erhob der Betroffene Klage.

Nachdem das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen hatte, gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz dem Kläger Recht und hob die erstinstanzliche Entscheidung auf.

Bestimmung des Arbeitsorts muss berechtigtes Interesse zu Grunde liegen

Die Weisung des Arbeitgebers, in Zukunft am Firmensitz und nicht mehr von zu Hause zu arbeiten, war unwirksam. Zwar obliege es dem Arbeitgeber gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO), grundsätzlich den Arbeitsort der Beschäftigten zu bestimmen, wenn der Arbeitsvertrag keine Regelungen zum Arbeitsort enthalte. Der Arbeitgeber müsse diese Ortsbestimmung jedoch immer nach billigem Ermessen treffen, also zwischen den eigenen Interessen und denen seines Mitarbeiters abwägen.

In vorliegendem Fall konnte der Arbeitgeber allerdings nicht darlegen, warum die Arbeit am Firmensitz erforderlich sein sollte. Ein berechtigtes Interesse fehlte. Der Mitarbeiter habe dagegen ein erhebliches Interesse an der Heimarbeit gehabt. Denn eine Arbeit am Firmensitz hätte einen Umzug oder eine Zweitwohnung zur Folge gehabt, was dem Mitarbeiter in diesem Fall nicht zumutbar war.

Fahrten als Dienstreisen und Arbeitszeit?

Der Arbeitgeber hatte seit August 2009 die Fahrzeiten des Klägers von zu Hause zur Betriebsstätte als Arbeitszeit anerkannt und Fahrtkosten erstattet. Aus dieser langjährigen Handhabung sei ein auf die Beibehaltung dieser Übung gerichteter Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers und somit auch eine entsprechende rechtliche Verpflichtung entstanden, urteilte das LAG. Es sei sogar naheliegend, von einer konkludent zustande gekommenen Vereinbarung zwischen den Parteien über die Anerkennung dieser Fahrten als Dienstreisen auszugehen.

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Mobile Arbeit daheim« von Gerlinde Vogl und Gerd Nies, AiB 6/2015, S. 16-17 .

Quelle:

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2014
Aktenzeichen: 4 Sa 404/14
Entscheidungsdatenbank Rheinland-Pfalz

© bund-verlag.de (mst)

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