Hartz IV

Regelbedarf für dreiköpfige Familie ist verfassungsgemäß

02. April 2013

Die Höhe des Regelbedarfs zur Grundsicherung für ein Ehepaar mit einem zweijährigen Kind ist nicht zu niedrig bemessen. Denn die vom Gesetzgeber zum 1. Januar 2011 neu bestimmte Höhe der Regelbedarfe ist verfassungsgemäß. Das geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.

Der Fall:

Das Jobcenter hatte einer dreiköpfigen Familie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch II) in Höhe von monatlich 1182 Euro bewilligt.

Dabei legte die Behörde der Berechnung einen Regelbedarf für die beiden Erwachsenen in Höhe von je 328 Euro sowie für den zwei Jahre alten Sohn in Höhe von 215 Euro zu Grunde. Leistungen für Unterkunft und Heizung wurden in tatsächlicher Höhe erbracht.

Die Entscheidung:

Wie bereits die Vorinstanz verneinte auch das Bundessozialgericht (BSG) einen Anspruch auf höhere Leistungen.

Die Richter ließen sich insbesondere nicht davon überzeugen, dass der Gesetzgeber die Höhe der Regelbedarfe der Kläger zum 1. Januar 2011 unter Verstoß gegen Art 1 Grundgesetz (Menschenwürde) in Verbindung mit Art 20 Grundgesetz (Sozialstaatsprinzip) zu niedrig bemessen hat.

Dies gilt sowohl für den Regelbedarf eines Alleinstehenden, von dem der Regelbedarf von zwei Erwachsenen, die zusammenleben, abgeleitet ist, als auch dem von zwei Erwachsenen, in deren Haushalt ein zweijähriges Kind lebt.

Ebenso wenig ist der für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres gesetzlich vorgesehene Bedarf in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Sowohl die Methode zur Bestimmung des kindlichen Bedarfs, als auch die Aufspaltung der Grundsicherungsleistungen in Regelbedarf sowie Bildungs- und Teilhabebedarfe ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Dabei ist es auch verfassungsgemäß, dass der Gesetzgeber das Existenzminimum im Bildungs- und Teilhabebereich durch Sach- oder Dienstleistungen (vor allem Gutscheine) und nicht durch Geldleistungen sichert.

Quelle:

BSG, Urteil vom 28.03.2013
Aktenzeichen: B 4 AS 12/12 R
Medieninformation des BSG Nr. 8/13 vom 28.03.2013

© bund-verlag.de - (jes)

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