Lohnsteuer

Reise-Rabatt ist kein Arbeitslohn

20. März 2017
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Quelle: © Sunny Images / Foto Dollar Club

Eine erfreuliche Nachricht für Angestellte in Reisebüros: Dort ist es üblich, dass Reiseveranstalter den Mitarbeitern von Reisebüros große Preisnachlässe gewähren, wenn diese selbst eine Reise buchen. Denn der Rabatt beflügelt die Empfehlungen, so deren Kalkül. Diese von Dritten gewährten Preisvorteile stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar – so das Finanzgericht (FG) Düsseldorf.

80 Prozent-Rabatt auf Kreuzfahrt

Die Klägerin war Angestellte eines Reisebüros. Sie nahm im Jahr 2008 zusammen mit ihrem Ehemann an einer vierzehntägigen Hochseekreuzfahrt teil. Der Reisepreis betrug 1.540 Euro, hingegen lag der Katalogpreis abzüglich marktüblicher Rabatte bei 6.330 Euro. Der Grund für die günstige Behandlung war, dass die A GmbH, die weltweit Hochseekreuzfahrten veranstaltet, Reisebüroinhabern und deren Angestellten (Expedienten) – zur Sicherung der Geschäftsverbindung – Rabatte von über 80 Prozent des Katalogpreises gewährt. Die Lohnsteueraußenprüfung behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seite.

Ziel: Pflege der Geschäftsbeziehungen

Dagegen haben sich die Kläger mit Erfolg zur Wehr gesetzt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Preisvorteil keine steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit darstellt. Zwar könne auch der Preisvorteil, den ein Arbeitnehmer von einem Dritten, also nicht von seinem Arbeitgebern erhält, als Arbeitslohn steuerpflichtig sein. Arbeitslohn von Dritten liegt aber nur vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewähre, nicht hingegen, wenn er den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen einräumt.

Kein Arbeitslohn von dritter Seite

Das sei hier der Fall. Die A GmbH als Reiseveranstalterin dürfte insbesondere auf die Weiterempfehlung an Kunden des Reisebüros hoffen. Sie gewähre den Rabatt aus dem eigenwirtschaftlichen Grund, sich einen zusätzlichen attraktiven Kundenkreis zu sichern, durch Synergieeffekte zusätzlichen Gewinn zu erwirtschaften, und zusätzliche Umsätze an Bord ihrer Schiffe zu erzielen, die Auslastung zu optimieren und dadurch ihre Kostenbelastung zu senken. Umgekehrt gebe es keine Anhaltspunkte, dass die A GmbH die individuelle Arbeitsleistung der Klägerin habe entlohnen wollen. Dass die Klägerin die Vergünstigung nur aufgrund ihrer Tätigkeit als Reisebüroangestellte in Anspruch nehmen konnte, reiche nicht aus, um den erforderlichen Zusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung zu begründen.

Wie das FG Düsseldorf selbst vermerkt hat: Dieser Entscheidung dürfte insbesondere für die Touristikbranche große Bedeutung zukommen.

© bund-verlag.de (ck)
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