Sanitätsstaffel darf keinen Personalrat wählen

15. Juni 2016
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

In einer Sanitätsstaffel der Bundeswehr, die einem Sanitätsunterstützungszentrum nachgeordnet ist, wählen Soldaten Vertrauenspersonen, keine Personalräte. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und die Wahlanfechtung einer Gewerkschaft abgeschmettert.


In dem Verfahren ging es um die Frage, ob es bei der Wahl zum Personalrat einem Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren im Sinne des § 25 BPersVG gekommen ist, der die Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung festlegt. Die Wahlvorstände hatten vor den Wahlen die Soldaten der »Sanitätsstaffel Einsatz«, die dem Sanitätsunterstützungszentrum nachgeordnet ist, nicht in die Wählerverzeichnisse aufgenommen.

Das Verwaltungsgericht (VG) und auch das OVG haben die Wahlanfechtung zurückgewiesen, da sie keine zwingende Vorschrift über das Wahlrecht verletzt sahen.

Einheit oder Dienststelle?

In Betracht kam § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG, wonach Soldaten Personalvertretungen wählen, wenn § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG greift - was hier allerdings der Fall war. Nach der Vorschrift ist die fragliche Gruppierung von Soldaten nämlich als Einheit zu betrachten, die keinen Personalrat wählt, sondern Vertrauenspersonen.

Maßgeblich für die Einordnung als Einheit sind laut OVG folgende Kriterien:

  • Mobilität (im Gegensatz zu stationären Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung)
  • Kampfauftrag oder Unterstützungsfunktion von Kampfeinheiten
Nach diesen Voraussetzungen ist die Sanitätsstaffel eine Einheit im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG. Sie sei vollbeweglich und erfülle unter anderem den Auftrag, die umfassende sanitätsdienstliche Unterstützung im Einsatz sicherzustellen und durchzuführen, so das OVG mit Blick auf die Aufgabenbeschreibung durch die Bundeswehr.

Verwaltungsvorschrift kann Gesetz nicht einschränken

Die Frage, ob eine Dienstanweisung – hier die Zentrale Dienstvorschrift A-1472/1 mit ihrer Anlage Nr. 4.1 – eine von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG abweichende Regelung treffen kann, verneint das OVG. Die Vorschrift sei nicht imstande, die durch § 2 Abs. 1 SBG bestimmten Wahlbereiche, in denen Vertrauenspersonen und nicht Personalräte gewählt werden, einzuschränken. Zwar dürfe nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 SBG durch Rechtsverordnung eine Regelung der Abgrenzung der Wahlbereiche getroffen werden; eine Verwaltungsvorschrift – wie die Zentrale Dienstvorschrift – sei jedoch keine Rechtsverordnung (vgl. Art. 80 GG). Das Gericht führt aus: »Eine Verwaltungsvorschrift kann die gesetzliche Regelung richtig oder falsch deuten; sie ändert sie nicht.«

Selbst wenn die Sanitätsstaffel eine eigene Dienststelle gemäß § 48 SBG i.V.m. § 6 Abs. 1 BPersVG wäre, hätten die Soldaten kein Wahlrecht für den Antragsteller (Personalrat), weil sie keine Beschäftigten des Sanitätsunterstützungszentrums oder seiner nach § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigten Nebenstellen und Teile wären. Sofern sie einen Personalrat wählen dürften, wäre das ein zu einer anderen Organisationseinheit gehörender Personalrat.

Quelle:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5.4.2016 Aktenzeichen: OVG 62 PV 9.15

Buchtipp der Online-Redaktion:

»Tipps für neu- und wiedergewählte Personalratsmitglieder« von Herbert Deppisch, Robert Jung, Erhard Schleitzer, Bund-Verlag, 220 Seiten, kartoniert, 3. Auflage 2016, 16,90 Euro, ISBN: 978-3-7663-6456-2

© bund-verlag.de (mst)

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