Scheidungsurteil bindet Pensionskasse
Im Rahmen einer Ehescheidung entscheidet das Familiengericht auch über die Aufteilung der Versorgungsansprüche. Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) unterscheidet zwischen interner Teilung (§ 10 VersAusglG) und externer Teilung (§ 11 VersAusglG).
Bei der internen Teilung sind oder werden beide Partner beim gleichen Versorgungsträger versichert, so dass durch die Entscheidung des Familiengerichts ein Ausgleich zwischen den jeweiligen Konten stattfindet. Daher ist auch der Versorgungsträger am Verfahren beteiligt.
Im hier entschiedenen Fall bezieht der Kläger eine Altersrente von der beklagten Pensionskasse. Nachdem er von seiner Ehefrau geschieden wurde, führte das Familiengericht einen Versorgungsausgleich durch. Auf Antrag seiner geschiedenen Ehefrau hat das Familiengericht diesen Versorgungsausgleich später noch einmal abgeändert.
Dabei erhielt die geschiedene Ehefrau im Wege der internen Teilung ein Anrecht zu Lasten der Betriebsrentenansprüche des Klägers. Infolge der familiengerichtlichen Entscheidung kürzte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers.
Dagegen wollte der Rentner mit seiner Klage vorgehen. Er war der Ansicht, die Pensionskasse dürfe seine Betriebsrente nur in der Höhe kürzen, in der zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau ein Anrecht bestand.
Allerdings wiesen alle drei Instanzen die Klage ab. Der Dritte Senat des BAG entschied, dass die Pensionskasse die Betriebsrente auch um einen höheren Betrag kürzen durfte.
Die Entscheidung des Familiengerichts, so das BAG, entfaltet in einem nachfolgenden Rechtsstreit Bindungswirkung zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsträger.
Das bedeutet, auch die Arbeitsgerichte sind in einem Prozess zwischen Betriebsrentner und Rentenkasse an den Berechnungsweg gebunden, den das Familiengericht festgelegt hat. Die rechtlichen Vorgaben des Versorgungsausgleichs zu klären, ist allein Aufgabe der Familiengerichte.
Quelle:
BAG, Urteil vom 10.11.2015
Aktenzeichen 3 AZR 813/14
BAG, Pressemitteilung Nr. 54/15 vom 10.11.2015
Lesetipp der AiB-Redaktion:
»Schon heute an später denken« von Martin Hoppenrath in
»Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2012, S. 251-254
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