Eingliederungshilfe

Schulkind hat Anspruch auf Integrationshelfer

15. Januar 2014

Der Kreis als zuständiger Sozialhilfeträger ist verpflichtet, einem krankheitsbedingt verhaltensauffälligen Schüler ab Beginn des neuen Schuljahres im Unterricht einen Integrationshelfer als Begleitung zur Verfügung zu stellen. Dies entschied das LSG Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren.

Der Fall

Ein 14jähriger Schüler leidet unter einer Erkrankung, die zu Beeinträchtigungen in der kognitiven und emotionalen Entwicklung führt und erhebliche Verhaltensauffälligkeiten nach sich zieht. Eine altersadäquate Teilnahme am Schulunterricht ist ihm daher nur eingeschränkt möglich.

Um am Unterricht sinnvoll teilnehmen zu können, benötigt er eine 1:1-Betreuung, die ihn während des Unterrichts und der Pausen begleitet, ihn dabei unterstützt, pünktlich zum Unterricht zu erscheinen, seine Sachen ein- und auszupacken, seinen Arbeitsplatz zu organisieren, sein Verhalten zu kontrollieren, aufzupassen, Informationen von der Tafel abzuschreiben, in der Mensa zu essen und seine Pausen sinnvoll zu gestalten.

Der Kreis Viersen als Sozialhilfeträger hatte die Kostenübernahme abgelehnt. Der betroffene Schüler besuche eine Schule, die inklusiven Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen anbiete.  Die Aufgaben, die der Integrationshelfer zu verrichten habe, gehörten zu den Aufgaben der Schule. Da das Land Nordhein-Westfalen die Inklusion an den Schulen angeordnet habe, sei auch die Finanzierung Sache des Landes, aber nicht der Kommune.

Die Entscheidung

Das LSG Nordrhein-Westfalen gab dem gegenüber dem Kind und dessen Eltern Recht. Der Landkreis ist verpflichtet, den Integrationshelfer als Maßnahme der Eingliederungshilfe zu finanzieren. Von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers könnten auch Maßnahmen umfasst werden, die eigentlich zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören. Lediglich Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzurechnen seien, wie die Erteilung des Unterrichts selbst, seien von dieser Leistungspflicht ausgenommen.

Die Unterstützung eines behinderten Schülers durch einen Integrationshelfer gehört jedoch nicht zum pädagogischen Kernbereich. Solange die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand der Lehrerinnen und Lehrer bleibe, berühre die Unterstützung durch einen Integrationshelfer den pädagogischen Kernbereich selbst dann nicht, wenn er auch pädagogische Aufgaben übernehme, wie z.B. die Anleitung zur Konzentration auf den Unterricht.

Der Senat hat betont, dass er nicht die Gefahr verkenne, dass aufgrund organisatorischer Mängel und einer unzureichenden Personalausstattung der Schulen die finanziellen Belastungen den Kreisen und Gemeinden als Träger der Sozial- und Jugendhilfe aufgebürdet werden. Dem Gericht sei klar, dass eigentlich dem Land die Pflicht obliege, einen funktionierenden Schulbetrieb zu gewährleisten. Diese in erster Linie politische Problematik könne jedoch im Rahmen eines Eilverfahrens nicht zu Lasten der behinderten Kinder und Jugendlichen gehen.

Quelle:
LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013
Aktenzeichen L 9 SO 429/13 B ER
Pressemitteilung vom 08.01.2014
www.sozialgerichtsbarkeit.de

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