Sekretärin haftet nicht für Brand in der Teeküche
Der Kläger ist der Gebäudeversicherer eines Wohn- und Geschäftsgebäudes. Im Erdgeschoss befand sich die Verwaltung der Eigentümerin, im ersten Stock waren gewerbliche Räume vermietet. Zu den vermieteten Räumen gehörte eine Teeküche, in der sich auf einem Cerankochfeld abgestellt zwei Kaffeemaschinen befanden.
Die Beklagte arbeitete jeweils am Vormittag für die Eigentümerin des Gebäudes und am Nachmittag für den Mieter. Sie erledigte die Büroarbeiten. In den frühen Morgenstunden kochte sie sich vor Beginn der Büroarbeiten für die Gebäudeeigentümerin in der Teeküche im ersten Stock einen Kaffee mit einer der Kaffeemaschinen und rauchte eine Zigarette, was dort gestattet war.
Später wurde eine Rauchentwicklung bemerkt. Die Feuerwehr, die den Brand in der Teeküche löschte, meldete ein eingeschaltetes Kochfeld. Der klagende Versicherer verlangte von der Arbeitnehmerin die Erstattung der aufgewendeten Kosten für die Brandschadensbeseitigung.
Er führte zur Begründung an, dass diese das Kochfeld angeschaltet habe und hierdurch die auf dem Kochfeld abgestellte Kaffeemaschine in Brand geraten sei. Die Arbeitnehmerin verteidigte sich unter anderem damit, dass ein Kurzschluss in der Elektroinstallation die Brandursache gewesen sei.
Regressverzicht gilt auch für Arbeitnehmer eines MietersDer 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen OLG wies die Zahlungsklage des Gebäudeversicherers zurück. Die Arbeitnehmerin sei in den Regressverzicht einbezogen, den Versicherer und Gebäudeeigentümer schlüssig (konkludent) vereinbart haben.
Sekretärin hat sich fahrlässig verhaltenZwar ist es so, dass der Brandschaden auf ein Verhalten der Arbeitnehmerin zurückgeht. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde festgestellt, dass die Umstände des Brandes unmittelbar in Zusammenhang mit der Nutzung der Teeküche durch die Arbeitnehmerin stehen.
Niemand anderes hatte die Teeküche in dieser Zeit genutzt. Dass die Feuerwehrleute vor Ort im Verlaufe der Löscharbeitenein ein eingeschaltetes Kochfeld vorfanden, lasse nur den Schluss zu, dass der Brand durch die Arbeitnehmerin und eine von ihr in der Teeküche ausgeführte Handlung zurückzuführen ist.
Alternative Ursachen, die nur zufällig zu diesem Zeitpunkt den Brand verursacht haben, sind zwar nicht ausgeschlossen, bleiben aber theoretisch.
Aus einer ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags, der zwischen Eigentümer und Versicherer geschlossen ist, ergibt sich, dass dieser nicht nur einen Regressverzicht zugunsten des Mieters enthält, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, sondern auch zugunsten von Personen, die dem Mieter nahestehen.
Hierzu gehörte die Beklagte, bei der das Näheverhältnis arbeitsrechtlich vermittelt wurde. Sie befand sich im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeiten in den Räumen, die von ihrem Arbeitgeber angemietet waren.
Kaffeetrinken als Arbeitsvorbereitung
Das Kaffeetrinken in den Räumen diente offenbar ihrer Vorbereitung vor dem beginnenden Arbeitstag, ähnlich wie ein eventuell erforderliches Umziehen für die Arbeit. Sie besaß einen Schlüssel für die Mieträume, in denen der Brand ausgebrochen war und konnte sich in den Räumen unabhängig von der Anwesenheit des Mieters, ihres Arbeitgebers, aufhalten.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Brand während der vormittäglichen Arbeitszeit beim Gebäudeeigentümer oder unmittelbar davor oder während der nachmittäglichen Arbeitszeit beim Mieter verursacht wurde.
Quelle:
Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19.03.2015,
Aktenzeichen 16 U 58/14
OLG Schleswig, Pressemitteilung 6/2015 vom 19.05.2015
Lesetipp der AiB-Redaktion:
»Die Haftung des Arbeitnehmers - Eine systematische Darstellung« von Brent Schwab in
»Arbeitsrecht im Betrieb« 6/2012, S. 391-396.
© bund-verlag.de (ck)