So bemisst sich das Urlaubsentgelt

Ein Beispiel
Eine Arbeitnehmerin, die in den drei Monaten vor einer Urlaubsgewährung von vier Wochen insgesamt 24 Überstunden leistete und eine einmalige Leistungsprämie von 500,00 Euro (für die Arbeit der letzten sechs Monate) im Monat vor der Urlaubsgewährung erhielt, stellt bei der Lohnabrechnung des betreffenden Monats fest, dass sich die Urlaubsvergütung ausschließlich nach der Grundvergütung berechnete. Sie kommt daher zum Betriebsrat und fragt an, ob bei der Berechnung der durchschnittlichen Vergütung nicht auch die Überstunden und die Sonderzahlung – möglicherweise auch nur anteilig, auf das Halbjahr als Bezugszeitraum hochgerechnet – hätten Berücksichtigung finden müssen.
Durchschnittlicher Arbeitsverdienst
Das Urlaubsentgelt bemisst sich regelmäßig nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, welcher dem Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen, die abgerechnet wurden, vor dem Beginn des Urlaubs abgerechnet und ausbezahlt wurde (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Auch in diesem Zusammenhang gilt das Lohnausfallprinzip. Es ist die gesamte Vergütung einschließlich der vermögenswirksamen Leistungen und der Zulagen maßgeblich (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 104 Rn. 117ff.). Unberücksichtigt bleiben allerdings Aufwandsentschädigungen und Spesen.
Einmalige tarifliche oder arbeitsvertragliche Zahlungen
Einmalige tarifliche oder arbeitsvertragliche Zahlungen sind allerdings nur dann für die Berechnung der Urlaubsvergütung heranzuziehen, wenn sie wegen ihrer zeitlichen Zuordnung dem Entgelt des Arbeitnehmers im Bezugszeitraum hinzuzurechnen sind (BAG 21. 7. 1988 – 8 AZR 331/86). Es kommt also darauf an, ob die Auslegung der tariflichen Ausgleichszahlung ergibt, dass diese eine pauschale Lohnerhöhung für einen bestimmten Zeitraum ist. Tarifliche und arbeitsvertragliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen, die einem Arbeitnehmer unabhängig von der Gewährung des Urlaubs gezahlt werden, sind in die Berechnung des Durchschnittslohns nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht mit einzubeziehen (BAG 17. 1. 1991 – 8 AZR 644/89). Diese Zahlungen können nicht als eine Gegenleistung für die Tätigkeit im einzelnen Abrechnungszeitraum angesehen werden, sondern der Arbeitgeber erbringt sie als eine einmalige Leistung, welche an die Betriebszugehörigkeit anknüpft.
Zusätzliche Vergütung der Arbeitsleistung
Daher stellt sich die Frage, ob die Leistungsprämie im Einzelfall als eine Sonderzahlung anzusehen ist. Sofern sie den Charakter einer sowohl die Betriebszugehörigkeit als auch die Arbeitsleistung honorierenden Zahlung hat, kommt eine Berücksichtigung nicht in Betracht. Ist die Zahlung ausschließlich eine (zusätzliche) Vergütung der Arbeitsleistung der letzten sechs Monate, kann sie anteilig berücksichtigt werden. Sie muss dann aber auf den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen umgerechnet werden. Daher ist der Rechtsgrund der Zahlung näher zu klären.
Überstunden werden nicht angerechnet
Die Überstunden finden bei der Berechnung des Urlaubsentgelts keine Berücksichtigung; dies hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ausdrücklich so geregelt. Es ist daher immer nur das tarifliche oder arbeitsvertraglich vereinbarte Grundgehalt für die Berechnung der Vergütung für genommene Urlaubsansprüche maßgeblich. Die Rechtslage ist hier also dieselbe wie bei der Entgeltfortzahlung.
Quelle:
Ewald Helml, Arbeitnehmer fragen – Betriebsräte antworten, 5. Auflage 2016, Frage 41, S. 193ff.
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