Urlaub

So geht es ab in den Urlaub

02. Mai 2016
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Quelle: © Marco Antonio Fdez. / Foto Dollar Club

Der Sommer naht und damit die Zeit der langersehnten Erholung. Oftmals wird der Urlaub aber von betrieblichen Anforderungen – wie ständige Erreichbarkeit oder Rückrufaktionen wegen Personalknappheit – überschattet. Welche Möglichkeiten es für Beschäftigte gibt, ihren Urlaubsanspruch durchzusetzen, erklärt Regina Steiner in der Mai-Ausgabe der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB).


Hindernisse hin oder her – zuerst sollte der Zweck des Urlaubs klar sein: Der Erholungsurlaub ist kein Luxusgut, sondern dient dem Arbeits- und Gesundheitsschutz. Sowohl das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) als auch EU-Richtlinie über Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sichern Mindeststandards der Urlaubsgewährung. Ziel ist es, die Arbeitskraft wiederherzustellen oder zu erhalten.

Urlaub statt Geld

Jedem Beschäftigten muss innerhalb eines Kalenderjahres ein bezahlter Erholungsurlaub von mindestens 20 Tagen (vier Wochen) zur Verfügung stehen. Dieser darf auch nicht ausbezahlt werden. Das geht nur, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Deutschland Schlusslicht beim Urlaub

Was diesen Mindestanspruch betrifft, ist Deutschland eher als Schlusslicht zu betrachten. So beträgt der gesetzliche Mindesturlaub in Frankreich, Brasilien und Finnland beispielsweise 30 Tage. Dennoch haben, statistisch gesehen, die meisten Beschäftigten in Deutschland ebenfalls einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Dies garantieren bestehende Tarifverträge oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen.

Kein Stückwerk

Damit Beschäftigte sich wirklich erholen können, muss der Urlaub zur besseren Erholung zusammenhängend gewährt werden. Das sieht das BurlG so vor. Die oft praktizierte Stückelung ist daher nur der Ausnahmefall.

Kein Urlaub wegen „dringender betrieblicher Gründe“

Wollen Beschäftigte Urlaub haben, muss beim Arbeitgeber ein Antrag auf Erteilung von Urlaub gestellt werden. Grundsätzlich müssen die Wünsche auch berücksichtigt werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer entgegenstehen.

Was das genau heißt und wie Betriebsrat und Beschäftigte im Konfliktfall vorgehen sollten, erklärt Fachanwältin Regina Steiner in der AiB 5/2016, S. 10 – 17.

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