Leiharbeit

So kann sich der Betriebsrat bei Leiharbeit einsetzen

13. April 2017
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Quelle: lichtmensch_Dollarphotoclub

Durch das neue Leiharbeitsgesetz hat sich augenscheinlich nicht viel im BetrVG geändert. Dennoch geben die neuen Regeln für Leiharbeit und Werkvertrag den Betriebsräten interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Welche das sind, beleuchten Isabel Eder und Norbert Schuster in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 4/2017.

Neues auf einen Blick

Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht Änderungen bei der Leiharbeit und bei den Werkverträgen vor. Die Regelungen sind seit 1. April 2017 in Kraft.

Bei Leiharbeit…


  • geregelte Höchstzulassungsdauer (18 Monate mit tarifvertraglicher Gestaltungsmöglichkeit)
  • zeitliche Begrenzung der Abweichung von Equal Pay (9 Monate mit tarifvertraglicher Gestaltungsmöglichkeit, 15 Monate bei qualifizierter tarifvertraglicher Gestaltung)

  • Verbot von Leiharbeit für bestreikte Tätigkeit
  • Leiharbeit wird bei Schwellenwerten im BetrVG (außer bei § 112a BetrVG) und bei der Unternehmensmitbestimmung (allerdings nur bei Einsatzzeiten von mehr als 6 Monaten) berücksichtigt

  • verschärfte Sanktionen (Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher und Ordnungswidrigkeit)
  • Auch für Kettenverleih gibt es Neuregelungen (allerdings ohne Sanktion)

  • Es werden Anreize für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen geschaffen
  • Definition von Leiharbeit

Bei Werkverträgen…


  • erstmalig gibt es eine gesetzliche Regelung, die Scheinwerkverträge verbietet: Verleiher und Entleiher müssen im Überlassungsvertrag das Kind beim Namen nennen: Es geht um Leiharbeit und sie muss sich auf konkrete Personen beziehen. Bei Nichtbeachtung entsteht ein Arbeitsverhältnis des Leihbeschäftigten mit dem Entleiher.
  • Schein (Vorrats-)Erlaubnis schützt den Arbeitgeber nicht mehr

  • Sanktionen wurden auch hier geschaffen
  • Arbeitnehmerbegriff wird definiert: Kriterien zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Das ist bei Verhandlungen zu beachten

Wichtig für etwaige Verhandlungen mit dem Arbeitgeber ist: Für die Höchstüberlassungsdauer werden Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 nicht berücksichtigt. Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassung ist demnach erst am 1. Oktober 2018 möglich. Auch bei Equal Pay werden keine Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 berücksichtigt. Somit ist hier frühestmögliche Überschreitung der 1. Januar 2018 (9 Monate).

Berücksichtigung von Leiharbeit bei Schwellenwerten des BetrVG

Leihbeschäftigte müssen bei allen Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) berücksichtigt werden. Ausgenommen davon ist die Sozialplanpflicht bei reinem Personalabbau. Leihbeschäftigte werden darüber hinaus beim Europäischen Betriebsräte-Gesetz berücksichtigt sowie bei den jeweiligen Wahlordnungen zur Betriebsratswahl und zur Wahl des Europäischen Betriebsrats. Eine Mindestdauer der Beschäftigung ist nicht vorgesehen. Der Hinweis der Rechtsprechung, die sich auf eine Einsatzdauer von drei Monaten in Anlehnung an § 7 Satz 2 BetrVG orientiert, ist damit obsolet. Gleichzeitig wird die Rechtsprechung der Gerichte zur Freistellung nach § 38 BetrVG bestätigt. Leihbeschäftigte müssen hier berücksichtigt werden.

Zustimmungsverweigerungsgrund: Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer

Der Betriebsrat kann jetzt bei einer Einstellung eines Leihbeschäftigten die Zustimmung verweigern, wenn die Einstellung für länger als 18 Monate terminiert ist oder durch die Zusammenrechnung von Einsatzzeiten die Höchstdauer überschritten wird (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Nach dem Gesetzeswortlaut gilt eine Berechnung der 18 Monate mit Blick auf die Person. In der Rechtsprechung gab es Ansätze, die auf den dauerhaften Personalbedarf für eine Tätigkeit geschaut haben, also ausdrücklich arbeitsplatzbezogen. Dem steht die neue gesetzliche Regelung entgegen, die allerdings gegen Europarecht verstoßen dürfte. Es bleibt Betriebsräten deshalb unbenommen, selbst Position zu beziehen und rechtsmissbräuchlichem Handeln die Zustimmung zu verweigern, um die Rechtsprechung wieder zu drehen.

Streikbrechereinsatz als Zustimmungsverweigerungsgrund

Der Einsatz von Leihbeschäftigten als Streikbrecher ist verboten. Durch die gesetzliche Regelung ist der Einsatz als Streikbrecher nun aber sogar eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit und auch der Einsatz von ausländischen Leiharbeitskräften fällt unter diese Regelung. Der Betriebsrat kann in diesem Fall die Zustimmung zur Einstellung für eine bestreikte Tätigkeit verweigern. Das gilt übrigens auch, wenn der Arbeitgeber Verschiebebahnhof spielt und eigene Beschäftigte auf die bestreikten Tätigkeiten setzt und die Leihbeschäftigten für die Tätigkeit dieser verschobenen Beschäftigten einsetzt.

Mehr zu den Zustimmungsverweigerungsrechten und zur Transparenzpflicht des Arbeitgebers lesen Sie in dem Beitrag von Isabel Eder und Norbert Schuster, AiB 4/2017 auf Seite 27. Noch kein Abonnent der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!

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