So lassen sich Arbeit und Privatleben vereinbaren
Hier ein Auszug aus dem Handbuch Arbeitszeit von Hartmut Meine und Hilde Wagner (Hrsg.):
Fragen aus der Praxis:
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 8 TzBfG) können Beschäftigte in
Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, die länger als 6 Monate im Betrieb
gearbeitet haben, verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert
wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Beschäftigten die
gewünschte Verringerung der Arbeitszeit zu erörtern. Er hat dem Wunsch
auf Verringerung der Arbeitszeit grundsätzlich nachzukommen, soweit »betriebliche
Gründe dem nicht entgegenstehen«.
Auch in den Manteltarifverträgen findet sich die Bestimmung, dass den Wünschen der Beschäftigten nach Teilzeit im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu entsprechen ist (vgl. Kapitel 9.3.3).
Besteht der Wunsch, von Teilzeitarbeit in Vollzeit zu wechseln, regelt das
Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 9 TzBfG), dass der Arbeitgeber bei der
Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung
den betroffenen Beschäftigten bevorzugt zu berücksichtigen hat, es sei denn,
dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter
dem entgegenstehen.
Auch die regionalen Manteltarifverträge sehen vor, dass der Übergang in Vollzeit grundsätzlich zu ermöglichen ist, »wenn es betrieblich am gleichen Arbeitsplatz zu anderen Arbeitszeiten oder
an einem anderen Arbeitsplatz möglich ist.« (§ 2 Ziff. 2 MTV Rheinland-Pfalz)
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (§ 45 SGB V) kann bei einer ärztlich
attestierten Erkrankung von Kindern auch kurzfristig eine Freistellung von der
Arbeit beantragt werden. Wenn also morgens vor Arbeitsbeginn die Krankheit
eines Kindes festgestellt wird, besteht das Recht, nach Information des Arbeitgebers,
der Arbeit fern zu bleiben.
Für diese Zeit besteht allerdings kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sondern lediglich auf Krankengeld, das von der jeweiligen Krankenkasse ausgezahlt wird. Der Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage.
Teilweise ergänzen die regionalen Manteltarifverträge diese gesetzlichen
Bestimmungen (vgl. Kapitel 9.3.4).
Wenn der Bedarf für die häusliche Pflege über eine
akute Pflegesituation
, die
im Rahmen von 10 Tagen zu bewältigen ist, hinausgeht, gibt es mit dem Pflegezeitgesetz einen Rechtsanspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu 6 Monaten. Dieser Anspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Für die Zeit der Freistellung kann ein zinsloses Darlehen, das allerdings nur einen Teil des Verdienstausfalls abdeckt, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt
werden.
In der Pflegezeit kann auch in Teilzeit gearbeitet werden, darüber ist mit dem Arbeitgeber dann eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Im unmittelbaren Anschluss an die 6 Monate Pflegezeit (nach dem PflegeZG) kann die
häusliche Pflege
auf Basis des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) fortgesetzt werden. Die Zeiten der Inanspruchnahme der Pflegezeit und der Familienpflegezeit werden jedoch zusammengerechnet, so dass eine Freistellung in der Summe
maximal 24 Monate
betragen kann.
Die zweite Phase der
Freistellung
ist allerdings an die Bedingung geknüpft, dass neben der Pflege bzw. Betreuung im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden weiter gearbeitet
wird. Für die Zeit der Teilfreistellung kann ebenfalls ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden, das auch in diesem Fall nur einen Teil des Verdienstausfalls abfedert. Für beide Phasen der Freistellung ist die Zustimmung des Arbeitgebers nicht notwendig, allerdings müssen die jeweils geltenden Ankündigungsfristen
beachtet werden.
Daneben besteht als neuer Freistellungstatbestand ein Anspruch auf vollständige
oder teilweise Freistellung von bis zu drei Monaten für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase (
Freistellung zur Sterbebegleitung
). Durch ein ärztliches Zeugnis ist dabei nachzuweisen, dass eine entsprechende Krankheit, die weit fortgeschritten und unheilbar ist, vorliegt. Die betrieblichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs entsprechen denen der Pflegezeit.
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Hartmut Meine, Hilde Wagner
(Hrsg.)
Handbuch Arbeitszeit
Manteltarifverträge im Betrieb
2. Aufl. 2016, Bund-Verlag, 408 Seiten
ISBN: 978-3-7663-6499-9
Ladenpreis: € 39,90
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