Entgelt

So prüft der Betriebsrat die Bruttolohn- und Gehaltslisten

02. März 2017
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Wird der Mindestlohn korrekt abgerechnet? Gibt es Lohndiskriminierung oder ungleiche Behandlung? Der Betriebsrat darf die Entgelt-Struktur im Unternehmen genau einsehen und prüfen. Dazu bespricht Fachanwalt Manfred Wulff ein wegweisendes Urteil in der Zeitschrift »Gute Arbeit« (GA) 2/2017.


Es gibt viele Gründe, warum der Betriebsrat Einblick in die Entgeltstruktur des Unternehmens begehrt: Ein Motiv ist die Prüfung, ob die Geschlechter – nach Qualifikation und Einsatz – gleich bezahlt werden. Oder profitieren nur wenige von außertariflichen Entgeltbestandteilen, andere schauen in die Röhre?

Der »Equal Pay Day« steht im März wieder bevor und belegt: Frauen verdienen immer noch trotz gleicher Qualifikation durchschnittlich rund 7% weniger als ihre männlichen Kollegen. Insgesamt beträgt die Lohnlücke zwischen den Geschlechtern bis heute über 20%. Die Einsichtsrechte des Betriebsrats erlauben detaillierte Prüfungen – und Initiativen zur Abhilfe.

Einsichtsrecht des Betriebsrats

Nach Betriebsverfassungsgesetz (§ 80 BetrVG) gilt: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung stellen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Dazu gehören auch die Bruttolohn- und Bruttogehaltslisten im Unternehmen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat dieses Einsichtsrecht in einem rechtskräftigen Urteil präzisiert (LAG S-H 9.2.2016 – 1 TaBV 43/15): Danach können Betriebsräte auch die Listen anderer Betriebe im (Groß-)Unternehmen einsehen, um die Gleichbehandlung beim Entgelt zu prüfen. Und das LAG hat festgehalten, wie diese Listen auszusehen haben: Die Angabe pauschaler Entgelthöhen reicht nämlich nicht aus! Denn der Teufel steckt im Detail.

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Den ausführlichen Beitrag von Manfred Wulff zum Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Brutto-Entgeltlisten aus der »Guten Arbeit« (GA) 2/2017  lesen Sie hier kostenfrei in voller Länge. Der Fachanwalt schreibt regelmäßig für die Zeitschrift »Gute Arbeit« (GA), u.a. den »Expertenrat – Rechtsprechung«.

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