Schwerbehindertenrecht

So viele Arbeitsplätze stehen Schwerbehinderten zu

30. Juni 2017
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Quelle: © Gerhard Seybert / Foto Dollar Club

Der Betriebsrat muss überwachen, ob der Arbeitgeber Pflichtarbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt oder eine Ausgleichsabgabe zahlt. Aber welche Beschäftigten sind beim Berechnen der Ausgleichsabgabe mit einzubeziehen? Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg jetzt klipp undd klar geklärt.

Rechtlicher Hintergrund

Arbeitgeber mit – im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens – 20 Arbeitsplätzen müssen nach § 71 Abs. 1 SGB IX (ab 1.1.2018: § 154 Abs. 1 SGB IX) wenigstens 5 % der Arbeitsplätze an schwerbehinderte Menschen vergeben. Beschäftigt der Arbeitgeber nicht die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen, hat er nach § 77 Abs. 1 SGB IX (ab 1.1.2018: § 160 SGB IX) für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Ausgleichabgabe richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsplätze gemäß § 73 SGB IX (ab 1.1.2018: § 156 SGB IX).

Im Ausland tätige Arbeitnehmer

Auch bei im Ausland tätigen Arbeitnehmern, die aufgrund eines im Inland geschlossenen Vertrags tätig werden, handelt es sich um Arbeitnehmer im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX (ab 1.1.2018: § 156 SGB IX). Ihre Arbeitsstellen sind daher grundsätzlich als Arbeitsplätze zu beurteilen.

Was zählt nicht als »Arbeitsplatz«?

Davon ausgenommen sind jedoch nach § 73 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX (ab 1.1.2018: § 156 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) solche Arbeitnehmer, deren Beschäftigungen nicht in erster Linie zu ihrem Erwerb dienen, sondern einen karitativen oder religiösen Zweck verfolgt.

Erwerb steht nicht im Vordergrund, sondern karitative Motive

Ob eine Beschäftigung »nicht vorwiegend dem Erwerb dient«, ist anhand einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände zu beurteilen – so das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 30. Juni 2016 (Aktenzeichen 5 C1/15). Entscheidend ist, ob objektiv betrachtet, die gezahlte Vergütung nicht zur Gewinnerzielung dient. Das ist zu bejahen, wenn die Aufwandsentschädigung deutlich hinter dem zurückbleibt, was eine Person – mit der für die Beschäftigung auf der konkreten Stelle erforderlichen Qualifikation – auf einer vergleichbaren Stelle üblicherweise an Einkommen erzielt. Die im konkreten Fall gezahlte Aufwandsentschädigung in Höhe von 886 Euro brutto bleibt deutlich unter dem durchschnittlichen Bruttogehalter eines Arztes – laut Focus Gehaltsreport – in Höhe von 6.410 Euro.

Hintergrund-Wissen: Rechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG eine Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn der Arbeitgeber die Pflichtarbeitsplätze unterschreitet und einen nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer einstellen will. Bei Einstellung eines Arbeitnehmers gilt gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG, dass der Betriebsrat zustimmen muss. Verweigern kann er die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, wie das SGB IX verstößt.

© bund-verlag.de (jl)  

Quelle

Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg (23.05.2017)
Aktenzeichen OVG 6 B 19.16
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