Arbeitszeit

Sonntagsarbeit zurückgedrängt

27. November 2014

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Ausweitung von Sonn- und Feiertagsarbeit eine Absage erteilt. Mit ihrer Entscheidung erklärten die Leipziger Richter große Teile einer hessischen Verordnung für unwirksam. Das Bundesland hatte 2011 eine Reihe von Ausnahmen für den arbeitsfreien Sonntag festgelegt. Betroffen sind unter anderem Bibliotheken und Call-Center.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sieht keine Notwendigkeit, dass Videotheken, Bibliotheken, Call-Center und Lotto- und Toto-Gesellschaften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sind. Damit bestätigten die Richter das Urteil der Vorinstanz aus dem Jahr 2013 .

Zur Begründung führen die Richter des höchsten Verwaltungsgerichts unter anderem aus, dass es den Verbrauchern zuzumuten sei, dass »der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nicht hinter den Wunsch zurücktreten muss, spontan auftretende Bedürfnisse auch sofort erfüllt zu bekommen«. Schließlich könnten Bücher, Computerspiele etc. für eine Nutzung an Sonn- oder Feiertagen vorausschauend schon an Werktagen ausgeliehen werden.

Soweit die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen in den Bereichen Brauereien, Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein und Herstellung von Roh- und Speiseeis zulässt, hat das BVerwG keine abschließende Entscheidung über die Gültigkeit der Verordnung getroffen. Denn dazu fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.

Buchmacher dürfen sonntags arbeiten

Die Leipziger Richter haben die Verordnung allerdings für wirksam befunden, soweit sie eine Beschäftigung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen im Bereich des Buchmachergewerbes zulässt. Insbesondere bei Pferderennwetten handle es sich nämlich um einen spezifischen Sonn- und Feiertagsbedarf.

Das Urteil aus Leipzig dürfte weitreichende Folgen haben, da die meisten anderen Bundesländer ebenfalls Verordnungen zur Sonntagsarbeit erlassen haben.

Rechtlicher Hintergrund

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Es sind aber zahlreiche Ausnahmen vorgesehen und das Gesetz ermächtigt die Landesregierungen, unter bestimmten Voraussetzungen weitere Ausnahmen zuzulassen.

Die Hessische Landesregierung hatte gestützt auf diese Ermächtigung durch eine Rechtsverordnung (» Bedarfsgewerbeverordnung «) die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zeitlich beschränkt zugelassen.

Quelle:

BVerwG, Urteil vom 26.11.2014
Aktenzeichen: 6 CN 1.13
PM des BVerwG Nr. 69/2014 vom 26.11.2014

© bund-verlag.de - (jes)

Linktipp der Online-Redaktion:

Arbeitsschutz – Berliner Supermärkte dürfen vor Sonn- und Feiertagen nicht bis Mitternacht öffnen

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2014 – Aktenzeichen: 1 B 1.12

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