Sozialwahl

Sozialwahl 2017 – Wer steht denn da zur Wahl?

07. April 2017
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Über 30 Millionen Versicherte der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und über 21 Millionen Mitglieder der Ersatzkassen können in den nächsten Wochen die Selbstverwaltungen bei ihren Versicherungen neu wählen. Aber wer steht da überhaupt zur Wahl? Und wer oder was steckt hinter den kandidierenden Vereinen? Das beleuchtet die »Soziale Sicherheit« in ihrer Ausgabe 3/2017.


Bis zum 31. Mai – bei der BARMER: bis zum 4. Oktober – können u.a. die Versicherten von fünf großen Ersatzkassen und der DRV Bund und DRV Saarland ihre ehrenamtlichen Vertreter für die Selbstverwaltungsorgane per Urwahl neu wählen. Diese bestimmen zum Beispiel über zusätzliche Satzungsleistungen oder die Zusatzbeiträge bei den Kassen und sie treffen wichtige Entscheidungen zur Rehabilitation und Organisation bei den Rentenversicherungsträgern. Überall beschließen die Selbstverwalter den Haushalt und wählen den hauptamtlichen Vorstand (bei den Kassen) bzw. die hauptamtliche Geschäftsführung (bei den Rentenversicherungsträgern).

Bei den anstehenden Urwahlen kandidieren neben bekannten Gewerkschaftsorganisationen (z.B. ver.di, IG Metall oder DGB) auch wieder etliche kaum bekannte Vereine. Sie nennen sich etwa TK-Gemeinschaft, BfA DRV-Gemeinschaft oder DAK-Versicherten- und Rentnervereinigung – und tragen damit den Namen des Versicherungsträgers, bei dem sie kandidieren, mit sich. Bei den vergangenen Wahlen hatten sie großen Erfolg. Sie stellen derzeit einzeln oder zusammen die Mehrheit in den Selbstveraltungsgremien der Ersatzkassen und der DRV Bund. Sie alle zählen nach dem Gesetz zu den »anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen)«. Damit sie bei den Sozialwahlen kandidieren dürfen, müssen sie nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IV mehrere rechtliche Anforderungen erfüllen – zum Beispiel:

  • Sie müssen eine »Gewähr für die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit ihrer sozial- und berufspolitischen Zwecksetzung« bieten und dürfen sich »nicht nur auf die Einreichung von Vorschlagslisten zur Sozialwahl beschränken.«
  • Ihr Name und die Kurzbezeichnung »dürfen nicht geeignet sein, einen Irrtum über Art, Umfang und Zwecksetzung der Vereinigung herbeizuführen«.

  • Es dürfen »nur Arbeitnehmer« maßgebenden Einfluss haben.
  • Den Vereinigungen und ihren Vorständen dürfen nicht mehr als 25 Prozent »der Bediensteten« eines Versicherungsträgers angehören.
  • Sie müssen eine Mindestzahl an beitragszahlenden Mitgliedern haben – für Kandidaturen bei der BARMER, Techniker Krankenkasse oder Deutschen Rentenversicherung Bund müssen es mindestens 1.000 sein.
Die Recherchen der »Sozialen Sicherheit« zeigen: Ob alle »sonstigen Arbeitnehmervereinigungen« die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, ist zweifelhaft. Eigenständige sozial- und berufspolitische Aktivitäten gibt es bei den Vereinen kaum. Bei einigen Vereinigungen mischen auch Arbeitgebervertreter mit und mehrere halten die Zahl ihrer Mitglieder geheim oder machen dazu nur sehr ungenaue Angaben. Außerdem täuschen die Namen und Logos der Vereine. Sie erwecken bei vielen Versicherten offensichtlich den Eindruck: Wenn sie ihr Kreuz bei einer Vereinigung machen, die fast so heißt wie ihre Kasse oder ihre Rentenversicherung, dann wählen sie »ihre« Versichertenvertreter.

Mehr dazu bringt die »Soziale Sicherheit« in mehreren Beiträgen im Titelthema ihrer Ausgabe 3/2017. Hier finden Sie den Beitrag »Sonstige Arbeitnehmervereinigungen bei der Sozialwahl« von Hans Nakielski.

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