Arbeitskampf

Streikrecht umfasst keine Betriebsblockade

23. Juni 2016
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Quelle: © Markus Bormann / Foto Dollar Club

Gewerkschaften dürfen bei einem Streik nicht die Zufahrt zum Betriebsgelände blockieren. Das Abstellen sperriger Gegenstände vor Eingängen oder Einfahrten gehört nicht zum Streikrecht – so das LAG Berlin-Brandenburg.


 

Im konkreten Fall untersagte das Gericht der IG Metall bei der Klenk Holz AG die Zufahrt zum Betriebsgelände durch Streikmaßnahmen zu blockieren.

Gericht untersagt das Abstellen von sperrigen Gegenständen vor Eingängen

Untersagt wurde insbesondere ein Abstellen sperriger Gegenstände vor Eingängen oder Einfahrten sowie das Verhindern der Zufahrt von Lastwagen durch Personen vor dem Fahrzeug. Solche Maßnahmen seien vom Streikrecht nicht gedeckt.

Ein Absperren durch Gegenstände war bereits durch einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts untersagt worden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat über diese Entscheidung hinaus auch ein Blockieren der Zufahrt durch Streikende oder Streikposten untersagt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Lesen Sie auch:

Streikrecht – Verbot von Leiharbeitern als Streikbrecher

© bund-verlag.de (ls)
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