Unfallversicherung

Sturz bei Firmenlauf ist ein Arbeitsunfall

05. April 2016

Der Sturz bei einem Firmenlauf der Arbeitgeberin ist als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das gilt auch, wenn nicht alle Beschäftigten an dem Lauf teilnehmen. Eine Mindestbeteiligungsquote existiert nicht – so das SG Detmold. Die Unfallversicherung verneinte einen Arbeitsunfall, weil nicht allen Beschäftigten körperlich in der Lage gewesen seien, an dem Lauf teilzunehmen.

Die klagende Beschäftigte nahm an einem Firmenlauf Ihrer Arbeitgeberin teil. Nach dem Lauf auf dem Weg zum Bus stürzte die Arbeinehmerin über eine Bordsteinkante und verletzte sich dabei im Gesicht, an den Knien und am Arm.

Unfallversicherung lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab

Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da es sich bei dem Firmenlauf nicht um eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handle. Die Mindestbeteiligungsquote von 20 % sei nicht erreicht und die Veranstaltung habe nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden. Nicht alle Mitarbeiter seien aufgrund ihrer konditionellen Fähigkeiten in der Lage gewesen, an einem solchen Laufwettbewerb teilzunehmen.

Sozialgericht erkennt Sturz als Arbeitsunfall an

Das Sozialgericht bejaht hier einen versicherten Arbeitsunfall. Die Unternehmensführung hat hier zur Teilnahme an dem Lauf aufgefordert und auch die Kosten für die Veranstaltung getragen. Außerdem haben zwei Veranstaltungsmitglieder des Arbeitgebers an der Veranstaltung teilgenommen.

Veranstaltung richtete sich an alle Beschäftigten

Entgegen der Auffassung der Unfallversicherung stand hier die Veranstaltung auch grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen und die Veranstaltung war von Ihrem Programm her geeigent, die Gesamtheit der Belegschaft anzusprechen.

Denn die Arbeitgeberin hatte in einem Flyer, in dem zur Teilnahme eingeladen worden war, darauf hingewiesen, dass dass die Streckenlänge von 6,0 km für jeden machbar sei – auch für Laufeinsteiger oder Nordic-Walker. Außerdem war die Teilnahme am Lauf gar nicht erforderlich, um bei der Veranstaltung mitmachen zu können. Für diesen Fall gab es sogenannte »Fan-Tickets«. 

Veranstaltung diente der Förderung des Gemeinschaftsgedankens

Der Firmenlauf war auch geeignet, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen. Es wurde ausdrücklich in dem Flyer darauf hingeweisen, dass die Veranstaltung der Teambildung und der Unternehmensidentifikation diene. Ein sportlicher Wettkampf stand nicht im Vordergrund.

Gesundheitliche Einschränkungen stehen versicherten Veranstaltung nicht entgegen

Die Ansicht, dass gesundheits- oder altersbedingte Einschränkungen schon einen Teil der Beschäftigten hindern würden, an einem deratigen Lauf teilzunehmen, kann nicht gefolgt werden. In jedem Unternehmen dürfte es Beschäftigte geben, die (geh-)behindert und daher nicht in der Lage sind auch nur wenige Meter zu gehen. Demzufolge stünde dann aber jeder Betriebsausflug, bei dem auch nur ein Spaziergang von einhundert Metern zum Programm gehört, nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Feste Mindestbeteiligungsquote existiert laut BSG nicht

Eine feste Mindestbeteiligungsquote für eine betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung von 20 % – wie Sie hier behauptet wurde – gibt es nicht. Entscheidend sind immer die konkrete Verhältnisse des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung.

Das BSG hat beispielsweise eine Teilnahme von 3 von 150 Betriebsangehörigen als eindeutiges Missverhältnis bezeichnet. Bei einer Beteiligungsquote von 26,5 bzw. 40 % hat das BSG dagegen keine Bedenken.

Vertrauensschutz muss beachtet werden

Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes ist der Beschäftigten das Risiko einer unversicherten Tätigkeit nicht zumutbar. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Beschäftgten der fehlende gemeinschaftsfördernde Zweck der Veranstaltung wegen geringer Teilnehmerzahl aufdrängen musste.

Quelle:

SG Detmold, Urteil vom 19.03.2015
Aktenzeichen: S 1 U 99/14

© bund-verlag.de (ls)

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