Wegeunfall

Übernachtung bei Freundin kostet den Versicherungsschutz

08. Januar 2013

Ist der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit mehr als achtmal so lang, wie der übliche Fahrweg von der eigenen Wohnung, so liegt bei einem Verkehrsunfall kein versicherter Wegeunfall vor.

Der Fall:
Der Arbeitnehmer war von der Wohnung seiner damaligen Verlobten, die rund 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, zur Arbeit gefahren. Der Weg von seiner eigenen Wohnung hätte nur etwa 6,5 km betragen. Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche Tätigkeit geprägt sei.
Das Sozialgericht Koblenz hatte diese Entscheidung aufgehoben, da auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne, insbesondere, wenn wegen der häufigen Übernachtungen bei der Freundin von einer gespaltenen Wohnung auszugehen sei.

Die Entscheidung:
Das Landessozialgericht wollte sich dieser Meinung nicht anschließen. Es hat die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Kläger die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt hat, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehielt. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Freundin ist unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen ist.

Quelle:
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2012
Aktenzeichen: L 4 U 225/10
PM des LSG Rheinland-Pfalz Nr. 01/13 v. 07.01.2013

Unter welchen Voraussetzungen in einem ähnlich gelagerten Fall doch ein Wegeunfall vorliegen kann, wird im Informationsdienst SoSiplus 1/2013 erläutert.

© bund-verlag.de - (ts)

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