Arbeitszeitkonten

Umrechnung von Zeitguthaben in Freistellung

21. Januar 2014

Mit Zeitwertkonten kann der Arbeitnehmer eine bezahlte Freistellung »ansparen«, etwa vor dem Übergang in die Rente. Bei der Umrechnung der Wertguthaben in freie Tage kann der Arbeitgeber die Mitarbeiter von direkten und indirekten Unternehmensbereichen unterschiedlich behandelen.

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Der Fall

Der Arbeitnehmer streitet mit seiner Arbeitgeberin, die zum VW Konzern gehört, um die richtige Bewertung eines Zeitwertkontos. Der Kläger ist seit 1982 bei der Beklagten in Wolfsburg beschäftigt und erreicht 2014 die gesetzliche Altersgrenze. Er ist im sogenannten indirekten Bereich beschäftigt, d.h. in einem Aufgabenbereich, der nicht unmittelbar mit der Fahrzeugproduktion zu tun hat. Für diesen Bereich galt zuletzt ein Arbeitszeitkorridor von 26 bis 34 Wochenstunden einschließlich eines sogenannten »Leistungsbetrages« von einer unbezahlten Wochenstunde. Für die im direkten Bereich Beschäftigten galt ein Arbeitszeitkorridor von 25 bis 33 Wochenstunden. Ihr Leistungsbeitrag besteht im Verzicht auf die Bezahlung bestimmter Pausenzeiten.

Zeitwertkonten bei VW
Der Konzern bietet seinen Arbeitnehmern die Bildung von Zeit-Wertkonten an. Auf diesen können die Mitarbeiter Teile ihres Lohns sowie Ansprüche auf Sonderurlaub, Bonuszahlungen, Jubiläumsgratifikationen usw. einbringen. Die Werte werden in Geld erfasst und geführt. Sie dienen der Verkürzung der Lebensarbeitszeit vor dem Übergang in die Rente oder Altersteilzeit. Rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze wird das aktuelle Zeit-Wertguthaben in Zeiten der bezahlten Freistellung umgerechnet. Die Dauer der Freistellung hängt von der Höhe des Guthabens im Umrechnungszeitpunkt sowie den dann geltenden arbeits- und tarifvertraglichen Bedingungen ab.

Arbeitnehmer sieht Bewertung als zu niedrig an
Die Arbeitgeberin berechnete die Anzahl der Freistellungstage für den Kläger, indem sie auch die Wochenarbeitszeit des Klägers von 33 Stunden mit einbezog. Die sich ergebende Zahl freizustellender Stunden dividierte sie durch 6,8 Stunden, nämlich der Stundenzahl, die sich für einen Arbeitstag unter Zugrundelegung einer 34-Stunden-Woche bei fünf Wochenarbeitstagen ergibt. Der Kläger ist seit 2012 freigestellt, sieht jedoch die Berechnung seiner Freistellung als fehlerhaft an.

Nachzahlung gefordert
Er ist insbesondere der Ansicht, die Berechnungsweise, die die Beklagte ihren Arbeitnehmern in der Einzahlungsphase nicht transparent vermittelt habe, benachteilige Mitarbeiter des indirekten ungerechtfertigt gegenüber Mitarbeitern des direkten Bereiches. Mit seiner Klage hat er zuletzt verlangt, bei der Umrechnung seiner Freistellungsstunden in Freistellungstage eine Arbeitsverpflichtung von 6,6 Stunden täglich, ausgehend von einer 33-Stunden-Woche zu Grunde zu legen. Er verlangt, ihm den Gegenwert der sich daraus ergebenden weiteren Freistellungsansprüche in Höhe von 3.209,89 EUR zu zahlen.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat die 13. Kammer des LAG Niedersachsen das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 276,52 Euro verurteilt worden ist.

Die Betriebsvereinbarung verweist hinsichtlich der Umrechnung der Zeit-Werte in Freistellung u.a. auf die tariflichen Regelungen, die im Umrechnungszeitpunkt einen Leistungsbeitrag in Höhe von einer unbezahlten Stunde für die Mitarbeiter des indirekten Bereiches vorsahen. Diesen Leistungsbeitrag müssen sich die Mitarbeiter dieser Gruppe für die Dauer der Freistellung von ihren Zeit-Wertguthaben erkaufen.

Eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber den Mitarbeitern des direkten Bereiches liegt darin wegen der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen in beiden Bereichen und des für die Mitarbeiter des direkten Bereiches andersartigen Leistungsbeitrags (Wegfall bezahlter Pausen), nicht. Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.01.2014
Aktenzeichen: 13 Sa 1455/12
Pressemitteilung vom 16.01.2014

Lesetipp der AiB-Redaktion:
»Arbeitszeitkonten - Fluch oder Segen?« von Schulze/Waschbisch in »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2011, S. 753-756.

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