Unfälle im Homeoffice

09. Januar 2025
Unfall Kaffee verschüttet
Quelle: pixabay/stevepb

5 ANTWORTEN: Nicht erst seit der Corona-Pandemie erfreut sich das Homeoffice steigender Beliebtheit. Aber wie ist das eigentlich mit dem Versicherungsschutz – zum Beispiel, wenn Beschäftigte beim Toilettengang oder beim Kaffee holen stürzen?

Was ist ein Arbeitsunfall?

Der Begriff des Arbeitsunfalls wird im Sozialgesetzbuch (SGB) gesetzlich definiert. Hiernach sind Arbeitsunfälle Unfälle, die versicherte Personen infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden (§ 8 SGB VII). Das können Unfälle bei der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeitsstätte sein, sogenannter Wegeunfall.

Wann liegt zuhause eine betriebliche (also versicherte) Tätigkeit vor?

Passiert zuhause ein Unfall, sind Beschäftigte meist unsicher, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht. Das hängt davon ab, bei welcher Tätigkeit der oder die Beschäftigte einen Schaden erleidet. Steht diese in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben, sind Beschäftigte auch zuhause versichert. Entscheidend ist die Absicht, mit welcher Beschäftigte die Tätigkeit ausüben. Tätigkeiten, die der oder die Beschäftigte mit der Zielrichtung vornimmt, betriebliche Aufgaben zu erledigen, sind versichert.

Sind Wege im Homeoffice versichert

Im Homeoffice ist der Weg zur Toilette oder in die Küche zur Nahrungsaufnahme versichert. Außerdem ist im Homeoffice auch der Weg zum Arbeitsplatz innerhalb des Hauses oder der Wohnung unfallversichert ist. Es handelt sich dann zwar nicht um einen Wegeunfall, da das Haus nicht verlassen wird. Es liegt aber ein versicherter Betriebsweg vor, wenn sich Beschäftigte in der Absicht, mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu beginnen, zu ihrem häuslichen Arbeitsplatz begeben.

Sind die Wege zu Schule und Betreuung versichert?

Ja, auch Unfälle auf diesen Wegen sind vom gesetzlichen Unfallschutz umfasst. Das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten fremder Obhut anvertraut werden, ist auch dann eine versicherte Tätigkeit, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII). Das bedeutet, es ist sowohl der Weg zur Betreuungsstätte als auch zurück ins Homeoffice unfallversichert.

Wie sollten Beschäftigte vorgehen, wenn sie im Homeoffice einen Unfall hatten?

Über einen Arbeitsunfall sollten Beschäftigte zunächst ihren Arbeitgeber informieren. Außerdem sind Verletzungen im Verbandbuch zu dokumentieren. Außerdem ist es ratsam, einen Durchgangsarzt aufzusuchen. Das ist ein auf Arbeitsunfälle spezialisierter Arzt. Ist der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsunfalls länger als drei Tage arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber den Unfall bei der Unfallversicherung melden.

Bund-Verlag GmbH (yk)

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