Betriebsratswahl

Unterschrift eines Wahlbewerbers zählt als Stützunterschrift

22. Mai 2014

Wahlbewerber können einen Wahlvorschlag, auf dem sie selbst als Kandidaten benannt sind, auch als wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 4 BetrVG) unterzeichnen. Die Unterschrift des Bewerbers für die Zustimmung zur Aufnahme in die Liste« gilt zugleich als Stützunterschrift für den Wahlvorschlag, entschied das BAG.

Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit einer Betriebsratswahl. Die Arbeitgeberin ist ein kommunales Verkehrsunternehmen. In ihrem Betrieb in I mit 119 Arbeitnehmern wurde am 23. März 2010 ein siebenköpfiger Betriebsrat gewählt. Diese Wahl wird von einem Teil der Belegschaft angefochten.

Für die Wahl waren zwei Wahlvorschläge eingereicht worden:

  • Im Wahlvorschlag A waren 14 Bewerberinnen und Bewerber aufgelistet, die jeweils in einem Formularfeld der Aufnahme in die Liste mit ihrer Unterschrift zugestimmt haben (§ 6 Abs. 3 Satz 2 WahlO zum BetrVG).  Zu diesem Wahlvorschlag lag eine Liste von sieben Stützunterschriften vor.

  • Der Wahlvorschlag B enthielt nur einen Wahlbewerber, den Mitarbeiter M. Auch dieser hatte seiner Aufnahme in die Liste nach § 6 Abs. 3 Satz WahlO zum BetrVG schriftlich zugestimmt. Zu diesem Wahlvorschlag wurde eine Liste mit fünf Stützunterschriften eingereicht.


Der Wahlvorstand nahm beide Wahlvorschläge als gültig an. Nach der Wahl haben rund 35 Arbeitnehmer des Betriebs die Wahl angefochten. Sie waren der Meinung, der Wahlvorstand habe die Liste B zu Unrecht als gültig angesehen. Die Liste B verstoße aus mehreren Gründen gegen die Wahlordnung (WO) zum BetrVG:

  • Der Wahlvorschlag weise nur fünf Stützunterschriften auf. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind die Unterschriften von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer erforderlich (im Betrieb I wären dies sechs von 119 Beschäftigten). Die Unterschrift des Wahlbewerbers M könne nicht als Stützunterschrift für den Wahlvorschlag »mitgezählt« werden. Die Vorschlagsliste sei daher ungültig nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 WO.

  • Zudem sei die Liste ungültig, da sie nur einen Wahlbewerber aufwies und nicht die von § 6 Abs. 2 WO geforderte Zahl von doppelt sovielen Bewerbern wie der Betriebsrat Mitglieder hat.


Das sah das Bundesarbeitsgericht (BAG) anders und wies den Antrag auf Anfechtung der Betriebsratswahl zurück. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Diese Voraussetzungen seien aber im vorgliegenden Fall nicht gegeben, entschied das BAG.

  • Die Unterschrift des Wahlbewerbers M auf der Vorschlagsliste ist zugleich als Stützunterschrift im Sinne von § 14 Abs. 4 BetrVG zu werten. Wahlbewerber sind nicht als Stützunterzeichner ausgeschlossen, so dass die Zahl von sechs den Wahlvorschlag unterzeichnenden wahlberechtigten Arbeitnehmern erreicht ist.

  • Der Wahlvorschlag B war nicht ungültig, weil er nur einen Wahlbewerber aufwies. Zwar soll nach § 6 Abs. 2 WO jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Diese Vorschrift ist aber eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung nicht zur Ungültigkeit der Vorschlagsliste führt (vgl. bereits BAG vom 29.06.1965 - 1 ABR 2/65).


Quelle
BAG, Beschluss vom 6.11.2013
Aktenzeichen 7 ABR 65/11

Lesetipp der AiB-Redaktion:
»Die weiteren Schritte nach Erlass des Wahlausschreibens - Wie der Wahlvorstand Fallstricke vermeidet« von Melanie Maussner in »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2013, S. 568–572.

© bund-verlag.de (ck)

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