Leiharbeit

Unwirksamer Selbstverleih begründet Arbeitsverhältnis

15. Januar 2016

Wenn ein freiberuflicher Kameramann sich selbst über eine eigene Leiharbeitsfirma an eine Rundfunkanstalt verleiht, ist die Arbeitnehmerüberlassung unwirksam. Allerdings kann er auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Fernsehsender klagen - selbst wenn er Geschäftsführer der Verleihfirma war. Diesen ungewöhnlichen Fall entschied das Landesarbeitsgericht in Kiel.

Gründung einer Verleihfirma zum Selbstverleih

Der Kläger ist seit den 90er Jahren als freiberuflicher Kameramann tätig. Unter anderem arbeitete er auch für die Beklagte, einer Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Der Sender setzt freie Mitarbeiter nach einer internen Vorgabe nur an maximal 60 Tagen im Jahr ein.Der Produktionsleiter erklärte dem Kläger, eine umfangreichere Beschäftigung sei möglich, wenn der Kläger über ein Verleihunternehmen werden könne.

Darauf gründete der Kläger eine GmbH zur Arbeitnehmerüberlassung und wurde deren Geschäftsführer. In dieser Eigenschaft verlieh er in den Folgejahren sich und zwei bis drei weitere Mitarbeiter an die Rundfunkanstalt. Er war ganz überwiegend mit Dreharbeiten für zwei tägliche regionale Nachrichtensendungen des Senders betraut.

LAG gibt Feststellungsklage statt

Anfang 2014 berief sich der Kläger darauf, tatsächlich bestehe ein Vollzeitarbeitsverhältnis als Kameramann zur Beklagten und forderte erfolglos die entsprechende Beschäftigung und Gehaltszahlung. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abwies, hat das LAG Schleswig-Holstein der Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses stattgegeben.

Aufgrund des Umfangs der Einsätze, der Art der geschuldeten Arbeit, die wenig Raum für eigene – programmgestaltende – Tätigkeit lässt und des Einsatzes im Rahmen einer Daueraufgabe, ist der Kläger bei der beklagten Rundfunkanstalt als Arbeitnehmer beschäftigt. Dass er offiziell über eine Drittfirma »verliehen« wurde, steht dem nicht entgegen, da das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nicht für den Geschäftsführer einer Verleihfirma gilt.

Kläger kann sich auf Unwirksamkeit berufen

Die Vertragsgestaltung war auf eine Umgehung der zwingenden Schutzvorschriften im AÜG ausgelegt. Daher ist die Überlassung unwirksam. Der Kläger kann sich allerdings im Verfahren auch auf die Unwirksamkeit seiner eigenen »Ausleihe« berufen.

Mit der Konstruktion über die Verleihfirma wollte er lediglich durch vermehrte Einsätze bei der Beklagten seinen Lebensunterhalt bestreiten. Den maßgeblichen Mitarbeitern der Beklagten war sein Geschäftsführerstatus bekannt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1.12.2015
Aktenzeichen 1 Sa 439 b/14
Pressemittelung Nr. 1/2016 vom 12.01.2016

Lesetipps:

  • »Eine Mogelpackung« Interview mit dem Leiharbeits-Experten Jürgen Ulber (IG Metall) zum Gesetzentwurf zur Eindämmung des Missbrauchs von Leiharbeit und Werkverträgen in der AiB 1/2016, S. 28 - 30 .
  • »Leiharbeit und Werkvertrag - Neues Gesetz bedroht Stammarbeitsplätze« - Gutachten von Jürgen Ulber zum Gesetzesentwurf, aib-web.de, 8.01.2016 .


© bund-verlag.de (ck)

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