Sonderzahlungen

Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bringen nicht mehr Elterngeld

11. Juli 2017
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Quelle: © Andy Dean / Foto Dollar Club

Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöhen nicht das Elterngeld. Es handelt sich um sogenannte  »sonstige Bezüge«, die bei der Berechnung des Elterngeldes keine Rolle spielen. Das gilt auch dann, wenn beides als Bestandteil eines Jahresgehalts im Arbeitsvertrag festgelegt ist, wie das Bundessozialgericht entschieden hat.

Die Klägerin war vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014 und ihrer sich anschließenden Elternzeit als Angestellte tätig. Sie hatte nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf monatliche Lohnzahlung in Höhe von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Dazu gab es im mai Urlaubsgeld und im November Weihnachtsgeld, ebenfalls in Höhe von je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Bei der Bemessung des Elterngeldes blieben das Urlaubs- und Weihnachtsgeld unberücksichtigt, wogegen die Frau klagte.

Was gehört zum Einkommen?

Das Elterngeld bemisst sich nach dem Durchschnitt des laufenden Lohns im Bemessungszeitraum, der Arbeitnehmer in der Regel monatlich erhält. Üblicherweise sind die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung. Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, das im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt wird. Sie zählen zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen. Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns ausgewiesen sind. Auch dass sie in gleicher Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründet keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen. Die Zahlung erfolgt auch dann anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.  

Das sagt das Gesetz:

§ 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (1) ¹Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. ²Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. ³Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus 1. nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie 2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat. (…)  

§ 2c Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung)

(1) ¹Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. ²Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden. (…)

Lesetipp:

»Elterngeld: Jetzt rechnen« von Mattausch/Schummer in »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2015, S. 51-55.

© bund-verlag.de (mst)

 

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