Urlaubsanspruch frühzeitig sichern

Urlaub verfallen oder nicht?
Im Jahr 2013 - also vor allem während des laufenden Rechtstreits aufgrund der Kündigung - hatte der Mitarbeiter keinen Urlaub genommen. Im vorliegenden Verfahren wollte der Kläger die Gewährung des Urlaubs aus dem Jahr 2013, hilfsweise die Feststellung des Bestehens eines Urlaubsanspruches im Umfang von 30 Urlaubstagen aus dem Jahr 2013 gerichtlich erreichen. Seine Argumente: sein Urlaub sei nicht verfallen. Der Anspruch auf Erholungsurlaub richte sich in erster Linie nach den jeweiligen Tarifbestimmungen. Grundsätzlich erlösche der Jahresurlaub am 31.03. des Folgejahres, soweit Urlaub nicht genommen worden sei.Die Regelungen eines Tarifvertrages hinsichtlich des Urlaubs sind nicht anwendbar, entschied das LAG München. Die Parteien waren übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Kläger außertariflicher Mitarbeiter ist und ein entsprechend hohes Entgelt beanspruchen kann. Das ging aus den vertraglichen Abreden hervor.
Daher musste die gesetzliche Regelung gelten, wonach der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres verfällt, wenn er nicht genommen wird. Denn ein gesetzlicher Übertragungsgrund lag lau LAG nicht vor. Weder persönliche noch betriebliche Gründe hätten den Mitarbeiter im Jahr 2013 daran gehindert, seinen Urlaub zu nehmen. Insbesondere der Kündigungsrechtsstreit habe den Kläger nicht daran gehindert, seinen Urlaub im Jahr 2013 zu nehmen.Kündigung lässt Urlaubsanspruch unberührt
»Auch trotz erfolgter Kündigung ist es dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts möglich, Urlaub zu beantragen. Gleichermaßen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam Urlaub gewähren. Denn der Arbeitgeber ist rechtlich nicht gehindert, einem Arbeitnehmer in einem unwirksam gekündigten und deshalb fortbestehenden Arbeitsverhältnis Urlaub zu erteilen.« Diese Auffassung habe das Bundesarbeitsgericht bestätigt durch seine Entscheidung vom 10.02.2015 - 9 AZR 455/13.Der Bestand des Arbeitsverhältnisses werde durch die Kündigung nicht berührt, führt das LAG im Urteil aus. Denn mit der Kündigung behaupte der Arbeitgeber lediglich die Beendigung des Arbeiztsverhältnisses, wirksam ist diese formal jedoch noch nicht. Solange also die Wirksamkeit der Kündigung nicht eingetreten ist – was beispielsweise durch ein rechtskräftiges Urteil der Fall wäre – gelten für den Urlaubsanspruch die Regeln, die auch im ungekündigten Arbeitsverhältnis gelten: Der Urlaub muss demnach ganz regulär beantragt werden, damit er nicht verfällt.
© bund-verlag.de (mst)Lesetipp der Online-Redaktion:
»Die Kündigung – Rechtmäßigkeit und Reaktionsmöglichkeiten von Betroffenen und Betriebsräten« von Petra Ahlburg in »Arbeitsrecht im Betrieb (AiB)« Ausgabe 3/2013, S. 176 – 180.Quelle
Aktenzeichen 11 Sa 983/15