Massenentlassung

Verfahrensfehler sind präzise zu rügen

31. Mai 2016
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Quelle: © S. Engels / Foto Dollar Club

Vor einer Massenentlassung muss der Arbeitgeber zwei Verfahren durchführen: Die Konsultation mit dem Betriebsrat und die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit. Wer gegen seine Kündigung klagt, muss Fehler in beiden Verfahren getrennt rügen, damit die höheren Gerichte sie prüfen können – so das Bundesarbeitsgericht.


In dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um die Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung.

Konsultationsverfahren und Anzeigeverfahren

Das BAG hat die Gelegenheit genutzt, die Voraussetzungen des 17 KSchG im Detail darzulegen. Insbesondere haben die Erfurter Richter darauf verwiesen, dass es sich bei der Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG und der Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG um zwei eigenständige und getrennt durchzuführende Verfahren handelt, die jeweils eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen enthalten: »Das Konsultationsverfahren steht selbständig neben dem Anzeigeverfahren. Beide Verfahren dienen in unterschiedlicher Weise der Erreichung des mit dem Massenentlassungsschutz verfolgten Ziels (BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 28, BAGE 144, 366; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 62).

Kläger muss Verstöße getrennt geltend machen

Das hat zur Folge, dass beide Regelungen eigene Unwirksamkeitsgründe für Kündigungen vorhalten, die unabhängig voneinander zu prüfen sind. Darum ist laut BAG ein Arbeitnehmer, der erstinstanzlich lediglich Mängel hinsichtlich des einen Verfahrens rügt, bei ordnungsgemäß erteiltem Hinweis in zweiter Instanz mit Rügen von Mängeln hinsichtlich des anderen Verfahrens präkludiert. Das bedeutet, dass er in erster Instanz beide Verfahren, aus denen sich Unwirksamkeitsgründe hinsichtlich seiner Kündigung ergeben können, beachten muss, damit auch die folgende Instanz – wie hier das Landesarbeitsgericht – diese in die Beurteilung des Sachverhalts einbeziehen kann und darf.

Massenentlassungsanzeige kann mehrmals erforderlich sein

Im vorliegenden Fall war es unerheblich, ob nach diesen vom BAG aufgestellten Grundsätzen der die Rüge des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG präkludiert war. Diese Kündigung war nämlich unwirksam, weil eine dafür erforderliche erneute Massenentlassungsanzeige nicht erfolgt war – das Unternehmen hatte bereits kurz zuvor gekündigt, aber nur für die erste Kündigung die Massenentlassungsanzeige vorgenommen.

Laut BAG führt selbst eine einvernehmliche Rücknahme der Kündigung (hier der ersten Kündigung) nicht dazu, dass diese Kündigung als nicht erklärt anzusehen war und darum die zweite Kündigung noch von der Anzeige erfasst wurde. Es wäre folglich eine erneute Anzeige nötig gewesen, um diese Wirksamkeitsvoraussetzung zu erfüllen.

BAG: Nachmeldung »keine unnütze Förmelei«

Die Erfurter Richter weisen außerdem darauf hin, dass eine erneute Massenentlassungsanzeige (Nachmeldung) hinsichtlich des innerhalb von 30 Tagen nachgekündigten Arbeitnehmers keine unnütze Förmelei ist. Selbst dann nicht, wenn eine frühere beabsichtigte Kündigung angezeigt worden war. »Ein Verständnis des § 17 Abs. 1 iVm. § 18 Abs. 4 KSchG, dass in einer solchen Situation eine erneute Anzeige bzw. Nachmeldung des Arbeitnehmers nicht erforderlich sei, verstieße gegen das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung dieser Vorschriften«, so das BAG. »Dann wären Vorratsmeldungen und -kündigungen möglich, die die Pflichten des Arbeitgebers bei Massenentlassungen verringerten«, heißt es im Urteil.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

Bundearbeitsgericht (20.01.2016)
Aktenzeichen 6 AZR 601/14
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