Arbeitsunfall

Verletztengeld nur für echte Unfallfolgen

18. August 2017
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Quelle: © Sailorr / Foto Dollar Club

Ein Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung setzt voraus, dass der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig ist. Ein Tinnitus muss daher nachweisbar Folge des Unfalls sein. 

Ein Arbeitnehmer hatte 2014 mit einem Motorroller auf einer Dienstfahrt einen Verkehrsunfall erlitten, der auch als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Erstmals rund drei Wochen nach dem Unfall gab er an, dass er seitdem Ohrgeräusche und Schwindelerscheinungen feststelle. Nach medizinischer Sachaufklärung lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft die Zahlung von Verletztengeld über den 31.03.2016 hinaus ab, weil die orthopädisch-chirurgischen Unfallfolgen bereits seit November 2015 folgenlos ausgeheilt seien.

Kausalität zwischen Unfall und Folge nicht geklärt

Die deswegen zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Laut medizinischem Sachverständigengutachten seien die Ohrgeräusche nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom Oktober 2014 zurückzuführen. Dagegen spreche bereits das beschwerdefreie Intervall von rund drei Wochen zwischen Unfall und erstmaligem Beschwerdevorbringen. Dass die Beschwerden kurz nach dem Unfall aufgetreten sein sollen, ist für eine Verletztengeld-Zahlung nicht alleine ausschlaggebend. Nach ständiger Rechtsprechung reicht ein rein zeitlicher Zusammenhang zwischen einem versicherten Unfallereignis und dem Auftreten von Gesundheitsstörungen nicht aus, um die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs im Rechtssinn zu begründen.

Außerdem setze ein traumatischer Tinnitus nach medizinisch-wissenschaftlichem Erkenntnisstand zwingend den hier nicht gegebenen Nachweis weiterer unfallbedingter Störungen des Innenohrs in Form von Hörminderung oder eines Schädigung des Gleichgewichtsorgans voraus. Einen isolierten traumatischen Tinnitus gebe es nicht.

Auch eine unfallbedingte psychische Ursache der Ohrgeräusche konnte nicht festgestellt werden.

© bund-verlag.de (mst)

 
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