Verletztengeld nur für echte Unfallfolgen
18. August 2017

Kausalität zwischen Unfall und Folge nicht geklärt
Die deswegen zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Laut medizinischem Sachverständigengutachten seien die Ohrgeräusche nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom Oktober 2014 zurückzuführen. Dagegen spreche bereits das beschwerdefreie Intervall von rund drei Wochen zwischen Unfall und erstmaligem Beschwerdevorbringen. Dass die Beschwerden kurz nach dem Unfall aufgetreten sein sollen, ist für eine Verletztengeld-Zahlung nicht alleine ausschlaggebend. Nach ständiger Rechtsprechung reicht ein rein zeitlicher Zusammenhang zwischen einem versicherten Unfallereignis und dem Auftreten von Gesundheitsstörungen nicht aus, um die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs im Rechtssinn zu begründen.Außerdem setze ein traumatischer Tinnitus nach medizinisch-wissenschaftlichem Erkenntnisstand zwingend den hier nicht gegebenen Nachweis weiterer unfallbedingter Störungen des Innenohrs in Form von Hörminderung oder eines Schädigung des Gleichgewichtsorgans voraus. Einen isolierten traumatischen Tinnitus gebe es nicht.
Auch eine unfallbedingte psychische Ursache der Ohrgeräusche konnte nicht festgestellt werden.© bund-verlag.de (mst)