Unfallversicherung

Prügel unter Palmen sind kein Arbeitsunfall

14. Juni 2016
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Quelle: © Sunny Images / Foto Dollar Club

Gerät ein Außendienstmitarbeiter bei einer Dienstreise nach Ibiza gegen Mitternacht mit dem Türsteher eines Lokals in Streit, stellen seine dabei erlittenen Verletzungen keinen Arbeitsunfall dar. Es fehlt an einem Zusammenhang mit der versicherten Berufstätigkeit - so das Sozialgericht Heilbronn.

Außendienstler will Geschäftspartner treffen

Der heute 49jährige Kläger K. arbeitet im Außendienst der Firma F., die Photovoltaikanlagen vertreibt. Das Autohaus für Ferrari und Maserati, bei dem F. ihre Geschäftswagen bezieht, gewährte F. eine Kaufoption für einen »LaFerrari«. Dieses Fahrzeug hat laut K. einen stetig steigenden Marktwert von derzeit mehr als einer Million Euro; die Nachfrage übersteige die limitierte Auflage von 499 Stück um das Vielfache. Um diese Kaufoption gewinnbringend zu veräußern, traf sich K. auf Ibiza September 2013 mit dem Zeugen Z. zum Mittagessen in einem »Beach Club«; beide blieben dort bis in die Nacht. Am späten Abend einigten sie sich in Grundzügen darauf, die Kaufoption für 100.000 Euro an Z. zu veräußern.

Handgemenge bei Zutritt zum Beach Club

Nach Mitternacht verließ K. den »Beach Club« aus nicht mehr aufklärbaren Gründen. Als er sich wieder Zugang verschaffen wollte, geriet er mit dem Türsteher in Streit. Dieser schlug ihm mit der Faust ins Gesicht. K. stürzte zu Boden, zog sich schwere Kopfverletzungen zu und lag zunächst im künstlichen Koma. Noch heute leidet K. unter den Folgen dieses Ereignisses.

Berufsgenossenschaft lehnt Arbeitsunfall ab

Seine Berufsgenossenschaft (BG Handel und Warendistribution) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil sich K. zum Zeitpunkt des Faustschlages bei keiner Tätigkeit befunden habe, die im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung bei F. stehe. Ferner bestehe durch K.s seinerzeitige Trunkenheit kein Versicherungsschutz.

Beach-Club-Besuche waren privat veranlasst

Die hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Heilbronn gerichtete Klage blieb erfolglos: Zwar stünden Dienstreisen grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Ab der spätabendlichen grundsätzlichen Einigung habe sich K. im »Beach Club« aber nicht mehr aus beruflichen, sondern aus persönlichen Belangen aufgehalten und sei daher nicht mehr gesetzlich unfallversichert gewesen.

Doch selbst wenn K.s mitternächtlicher Aufenthalt im »Beach Club« noch im Interesse seines Arbeitgebers gewesen wäre, bestünde kein Versicherungsschutz. Denn der Unfall habe sich nicht im Lokal, sondern davor ereignet, wobei offen bleibe, weshalb K. den »Beach Club« zwischenzeitlich verlassen habe. Nicht entscheidungserheblich sei daher, ob der Versicherungsschutz bereits aufgrund erheblicher Alkoholisierung des K. entfallen sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle:

SG Heilbronn, 14.04.2016 -  S 6 U 4321/14 SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 02.06.2016

 

Hinweis zur Rechtslage: Voraussetzungen der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII] :

(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte (…).

§ 8 SGB VII:

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…).

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:

So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen. © bund-verlag.de (ck)
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