Betriebsrat

Was der Betriebsausschuss darf und was nicht

12. Oktober 2015

Ein Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Das Einleiten eines Beschlussverfahrens und das Beauftragen eines Rechtsanwalts gehören nicht in den Aufgabenbereich des Ausschusses. Der Betriebsrat ist zuständig – so das LAG Düsseldorf.

Ein Unternehmen hatte neue EDV-gestützte Maßnahmen eingeführt, unter anderem zur Verkaufsförderung. Konkret ging es um die Verwendung sogenannter Beratungscoupons und eine Kundenbefragung.

Antrag auf einstweilige Untersagung

Der Gesamtbetriebsrat stand diesen Maßnahmen kritisch gegenüber und machte mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend, besagte Maßnahmen würden seine Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG verletzen. Dabei verwies er auf zwei Beschlüsse seines Gesamtbetriebsausschusses zur Verfahrenseinleitung.

Hintergrund: Ein Betriebsausschuss ist die Geschäftsführung des Betriebsrats. Bei neun oder mehr Mitgliedern muss jeder Betriebsrat einen Betriebsausschuss wählen.

Das Arbeitsgericht Solingen wies den Antrag auf einstweilige Untersagung zurück. Auch das LAG Düsseldorf entschied zu Ungunsten des Betriebsrats. Zur Begründung führen die Richter aus, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Denn der Gesamtbetriebsausschuss war für die Einleitung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gar nicht zuständig.

Die Beschlussfassung über die Einleitung eines Verfahrens dieser Art gegen den Arbeitgeber gehöre nämlich nicht zu den „laufenden Geschäften“ des (Gesamt)Betriebsrats. Der (Gesamt)Betriebsausschuss sei aber nur für solche zuständig, § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

Verfahrenseinleitungen obliegen dem (Gesamt)Betriebsrat

Der Beschluss über die Verfahrenseinleitung in Mitbestimmungsangelegenheiten gehören zu den Aufgaben zur selbständigen Erledigung – und diese obliegen dem (Gesamt)Betriebsrat.

Grundsätzlich hätte der Gesamtbetriebsrat nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens auf den Ausschuss übertragen können. Im konkret zu entscheidenden Fall sei das aber nicht geschehen.

Rechtlicher Hintergrund

§ 27 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG unterscheiden zwischen den »laufenden Geschäften«, deren Wahrnehmung dem Betriebsausschuss und damit auch dem Gesamtbetriebsausschuss kraft Gesetzes übertragen ist, und den »Aufgaben zur selbständigen Erledigung«, die ihm mittels qualifizierten Mehrheitsbeschlusses übertragen werden können.

»Laufende Geschäfte« meinen regelmäßig interne, verwaltungsmäßige, organisatorische und gegebenenfalls wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrats, also etwa die Erledigung des Schriftverkehrs, Entgegennahme von Anträgen von Arbeitnehmern, die Einholung von Auskünften, die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen usw. (BAG 15.08.2012 - 7 ABR 16/11, AP Nr. 10 zu § 27 BetrVG 1972, Rz. 19 m. w. N.).

Demgegenüber betreffen »Aufgaben zur selbständigen Erledigung« regelmäßig Angelegenheiten, aus dem Rechte und Pflichten im Kreis des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats im Verhältnis zur Belegschaft, vor allem aber zum Verhältnis zum Arbeitgeber, also die Beteiligungs- und Mitbestimmungsangelegenheiten im weitesten Sinne (BAG, a. a. O.).

Quelle:

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.2015
Aktenzeichen: 4 TaBVGa 6/15

© bund-verlag.de - (jes)

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