Waffe anlegen ist Dienstzeit

08. November 2016
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Wenn Polizisten vor und nach ihrem Dienst ihre Dienstwaffen und Ausrüstungen an- und ablegen, zählt das zur Dienstzeit. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster hervor, dem mehrere verwaltungsgerichtliche Verfahren aus Nordrhein-Westfalen zugrunde liegen.


In den Verfahren ging es unter anderem um die Frage, ob ein Streifenpolizist aus Bochum die Zeit vergütet bekommt, um seine Ausrüstung, etwa Waffe mit Holster, Handschellen und Pfefferspray, vor und nach jeder Schicht an- und abzulegen.

Das hat das OVG Münster bestätigt und folgende Begründung gegeben: Der Kläger - wie auch die Kläger weiterer Verfahren - habe zweifellos die ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn an- bzw. nach Schichtende abgelegt. Er habe somit über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet.

Ausgleichsansrüche sind noch offen

Hieraus könne sich möglicherweise ein Ausgleichsanspruch des Klägers ergeben. Ob dies der Fall sei, habe der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Das ist Sache der Tatsacheninstanzen. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung ist daher noch die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

©bund-verlag.de (mst)

 
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