Betriebsratswahl

Wahlvorstand darf Gewerkschaft hinzuziehen

08. Mai 2017
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Der Wahlvorstand hat das Recht, bei seinen Sitzungen Berater der Gewerkschaft einzuladen. Der Arbeitgeber kann nicht verhindern, dass die Gewerkschaft die Betriebsräume betritt, indem er Sitzungsräume außerhalb des Betriebsgeländes anbietet – so das LAG Mecklenburg-Vorpommern. Was das für die Praxis bedeutet, erklärt Bettina Krämer von der DGB Rechtsschutz GmbH.


  1. Der Wahlvorstand für die Wahlen zum Betriebsrat hat das Recht, Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft als Berater zur Begleitung und Unterstützung der Betriebratswahl zu seinen Sitzungen hinzuzuziehen.
  2. Der Arbeitgeber kann das Zugangsrecht der Gewerkschaft zu den Betriebsräumen nicht dadurch abwehren, dass er dem Wahlvorstand und der Gewerkschaft anbietet, die Sitzungen außerhalb des Betriebsgeländes durchzuführen, denn der Wahlvorstand kann seinen Aufgaben regelmäßig nur dann ordnungsgemäß nachkommen, wenn er seine Sitzungen im Betrieb durchführt.

Folgen für die Praxis

 

Im Rahmen einer Betriebsratswahl wurde ein Wahlvorstand gebildet, der als Unterstützung bei allen regelmäßigen Sitzungen des Wahlvorstandes die Beiziehung der Gewerkschaft wollte, die auch schon die Wahl selbst initiiert hatte. Dies wurde durch Beschluss umgesetzt.

Noch bei der ersten Sitzung konnte die Gewerkschaft unbehelligt teilnehmen, jedoch bei der zweiten Sitzung des Wahlvorstandes, die wiederum im Betrieb stattfinden sollte, hatte der Arbeitgeber den Zutritt von Beauftragten der beteiligten Gewerkschaft zum Betriebsgelände verboten.

Er hatte jedoch alternativ dafür gesorgt, dass der Wahlvorstand seine Sitzung in einem Café oder zukünftig in einem Tagungshotel in der Stadt durchführen konnte. Als Begründung warum die Sitzungen nicht im Betrieb stattfinden könnten führte der Arbeitgeber an, dass kein Raum zur Verfügung stünde. Es stünde nur das Büro des Geschäftsführers zur Verfügung und diesen Raum dürften Vertreter der Gewerkschaft wegen der dort untergebrachten geschützten Unterlagen nicht betreten.

Dies wollten und konnten die Gewerkschaft und der Wahlvorstand nicht zulassen und wehrten sich hiergegen mit einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht. Dieses gab ihnen Recht.

Eine Gewerkschaft kann im Wege einer einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf Zugang durchsetzten, um den Wahlvorstand zu unterstützen. Ferner kann sie auch zwecks Werbung von Kandidaten für einen Wahlvorschlag den Betrieb betreten. Das LAG war der Ansicht, dass es nahezu allgemein anerkannt sei, dass auch der Wahlvorstand das Recht hat, Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft als Berater zur Begleitung und Unterstützung der Betriebsratswahl hinzuzuziehen. Daneben hat die im Betrieb vertretene Gewerkschaft, ein eigenes Recht zum Zugang zum Betriebsgelände im Sinne von § 2 Abs. 2 BetrVG. [adrotate group="2"] Es reiche aus, wenn die Gewerkschaft den Arbeitgeber darüber unterrichtet zu welchem Zeitpunkt welche Beauftragte den Betrieb betreten wolle. Nach Ansicht des LAG sei es nicht ersichtlich, weshalb es nicht wie in fast allen Büroräumen üblich möglich sein solle, geheimhaltungsbedürftige Unterlagen in geeigneten Schränken für Dritte unzugänglich einzuschließen.

Ferner gebe es auch noch einen Sozialraum, der für die Sitzungen des Wahlvorstandes zur Verfügung stünde, falls man hilfsweise annehmen möchte, dass eine Tagung im Büro des Geschäftsführers zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeberin nicht in Betracht komme. Das Argument, dass es sich bei dem Sozialraum um einen notwendigen Pausenraum im Sinne des Arbeitsschutzes handele, hielt das Gericht für vorgeschoben. Pausenräume seien erforderlich, um Pausen gewähren zu können, zwischen den Pausen gebe es sicherlich Zeitfenster für die Belegung des Raumes für den Wahlvorstand.

Dass sich die Gewerkschaft und der Wahlvorstand wehren, wenn Zutrittsrechte der Gewerkschaft beschnitten werden, ist sinnvoll und immer zu unterstützen. Die Arbeit des Wahlvorstandes wird durch das verweigerte Zutrittsrecht für die Gewerkschaft erheblich beeinträchtigt und der Kontakt zur Belegschaft beschnitten, wenn auf Räume außerhalb des Betriebes ausgewichen werden muss.

Die Aufgabe des Wahlvorstandes ist komplex, vor allem wenn die nötigen Unterlagen in einem auswärtigen Raum nicht griffbereit zur Verfügung stehen oder aber die Gewerkschaft bei rechtlich komplexen Fragen nicht sofort beratend zur Seite stehen kann. Ein Wahlvorstand wäre schlecht beraten, es zu akzeptieren, wenn der Arbeitgeber versucht, die Arbeit zu erschweren. Dagegen muss und sollte man sich wehren.

Quelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern
Aktenzeichen 5 TaBVGa 2/13
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