Arbeitsunfall

Betriebsveranstaltungen sind versichert, wenn ...

21. November 2016
Dollarphotoclub_90222600
Quelle: drubig photo_Dollarphotoclub

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wie Feste oder Ausflüge können unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Der Arbeitgeber muss dafür alle Betriebs- oder Abteilungsangehörigen zur betrieblichen Veranstaltung einladen. Erkennbares Ziel der Veranstaltung muss das Stärken des »Wir-Gefühls« innerhalb der Belegschaft sein. Ein Fußballturnier, das sich nur an Fußballfans richtet und externen Besuchern offen steht, erfüllt die Kriterien nicht – so das Bundessozialgericht.

Im konkreten Fall erlitt der Beschäftigte bei einem Fußballturnier des Betriebes einen Riss der Achhillessehne. Zu klären war, ob es sich bei der Verletzung um einen Unfall handelt, der unter die gesetzliche Unfallversicherung fällt.

Fußballturnier fällt nicht unter den Versicherungsschutz

Sowohl das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg als auch das Bundessozialgericht (BSG) lehnten einen Versicherungsschutz ab. Das Fußballspielen stand in keinem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit als Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).

Gesamtschau der tatsächlichen Umstände der Veranstaltung

Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung nur unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden, wobei eine Gesamtschau aller tatsächlichen Umstände zu erfolgen hat. Die Rechtsprechung verlangt hier, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführt oder durchführen lässt. Er hat alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung einzuladen. Mit der Einladung muss zudem der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen.

Einladung zum Fußballturnier richtete sich nur an Fußballfans und Kicker

Die Teilnahme muss daher vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offen stehen und objektiv möglich sein. Dies war vorliegend bereits zweifelhaft, weil sich die Einladung ausdrücklich nur an »Fußballfans und Kicker« richtete und der Wettkampfcharakter im Vordergrund stand. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder diese nur für eine bestimmte Gruppe interessant ist.

Betrieblicher Zusammenhang muss gegeben sein

An einem betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn bei einer Veranstaltung Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund stehen. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung war auch zu berücksichtigen, dass das Fußballturnier nicht in ein Tagungsprogramm integriert war und den Teilnehmenden freigestellt war, den Tag in Bremen nach ihrem jeweiligen Belieben zu verbringen.

Keine »echte« betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung

Eine in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung scheidet schließlich hier in jedem Falle auch deshalb aus, weil die Veranstaltung von vornherein nicht nur unwesentlich auch Unternehmensfremden Personen (Externen, Familienangehörigen und Bekannten) offenstand.

Damit handelte es sich unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr um eine »echte« Gemeinschaftsveranstaltung, die im Wesentlichen auf eine Teilnahme möglichst vieler Beschäftigter, auf deren Mitwirkung am Veranstaltungsprogramm, auf Kommunikation miteinander und damit auf eine Förderung des Gemeinschaftsgedankens und eine Stärkung des »Wir-Gefühls« innerhalb der Belegschaft abzielt.

Lesetipp der Online-Redaktion:

Unfallversicherung – Sturz bei Firmenlauf ist ein Arbeitsunfall

Unfallversicherung – 7 Wahrheiten zum Arbeitsunfall

© bund-verlag.de (ls)

 

Quelle

BSG (15.11.2016)
Aktenzeichen B 2 U 12/15 R
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren