Betriebsratswahl

Wann der Arbeitgeber die Neutralitätspflicht verletzt

25. September 2017
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Quelle: Woodapple_Dollarphotoclub_

Bei der Betriebsratswahl ist es dem Arbeitgeber verboten, in irgendeiner Form Einfluss auf den Ausgang der Wahl zu nehmen. Nur die Arbeitnehmer dürfen bestimmen, wie sich der Betriebsrat zusammensetzt – so das Hessische LAG.

In einem Betrieb stand im Frühjahr 2014 die turnusmäßige Wahl des Betriebsrats an. Bereits im September 2013 hatte die Geschäftsleitung ausgewählte Mitarbeiter zu einem sog. »Scheunentreffen« eingeladen, um mit den Anwesenden unter anderem über die Arbeit des Betriebsrats zu sprechen. Der Personalleiter äußerte sich auf diesem Treffen auch zu dem Verhalten der amtierenden Vorsitzenden der Arbeitnehmervertretung. Es wurde der Vorwurf erhoben, dass sie die Arbeit des Unternehmens behindere. 50 anhängige Beschlussverfahren seien dafür ein Beleg. Als Lösung für dieses Problem käme eine eigene Wahlliste mit »vernünftigen Leuten« in Betracht. Hingegen sei eine Stimme für diese Betriebsratsvorsitzende ein »Verrat am Unternehmen«.

Arbeitgeber verletzt die Neutralitätspflicht

Das Gericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Arbeitgeber die Wahlentscheidung in nicht zulässiger Weise beeinflusst hat. Der Arbeitgeber ist der Gegenspieler des Betriebsrats und muss sich aus dessen Zusammensetzung heraushalten. Er darf insbesondere keine Wahlpropaganda für oder gegen eine Liste oder einzelne Wahlbewerber machen. Die im Mai 2014 durchgeführte Wahl des Betriebsrats wurde für unwirksam erklärt.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das BAG die Betriebsratswahl für wirksam erklärt. Die Wahl soll nur dann anfechtbar sein, wenn der Arbeitgeber sich nach § 20 BetrVG tatsächlich in verbotener Weise, also z. B. durch Drohungen oder das Versprechen von Vorteilen, in die Wahl eingemischt hat (BAG 25.10.2017 – 7 ABR 10/16).

Praxistipp: Anfechtung der Betriebsratswahl

von Jens Pfanne, DGB Rechtsschutz GmbH

Im Anschluss an die Wahlen zum Betriebsrat werden diese regelmäßig vor dem Arbeitsgericht angefochten. Je nach dem erzielten Ergebnis sind unterlege Wahlbewerber oder auch der Arbeitgeber mit dem Ausgang unzufrieden. Solange das Anfechtungsverfahren läuft bleibt der gewählte Betriebsrat im Amt.

Betriebsratswahl nichtig oder anfechtbar

Die Wahl zum Betriebsrat läuft nach festen Regeln ab. Die in § 14 BetrVG festgelegten Grundsätze werden durch die Wahlordnung (WO) in einer Vielzahl von Regelungen ergänzt. Das Risiko für Fehler in der Durchführung der Wahl besteht von der Bestellung des Wahlvorstands an bis zur Bekanntmachung des Ergebnisses. Von den Beteiligten ist daher sensibles Handeln erforderlich. In extremen Ausnahmefällen werden die geltenden Grundsätze so massiv verletzt, dass ein Gericht die Betriebsratswahl von Anfang an für nichtig erachtet. Häufiger ist eine Wahl anfechtbar.

Anfechtung nach der Wahl

Wer eine Betriebsratswahl auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen möchte, muss innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses das Arbeitsgericht anrufen. Danach kann nur noch unter großen Anstrengungen die Nichtigkeit festgestellt werden. Die Gründe für eine Anfechtung sind zahlreich. Neben der Verletzung der Neutralitätspflicht kommen vor allem Verstöße gegen das aktive oder passive Wahlrecht und gegen das Wahlverfahren in Betracht. In Betrieben mit bis 100 Arbeitnehmern kann die Betriebsratswahl unter Umständen im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Um hier den Überblick nicht zu verlieren, lohnt eine vorherige Beratung durch die zuständige Gewerkschaft.

Lesetipp:

Einflussnahme verhindern: »Geschlossen für die Belegschaft« von Gudrun Giese in AiB 4/2014, S. 36 – 38.

Quelle

Hessisches LAG (12.11.2015)
Aktenzeichen 9 TaBV 44/15
später teilweise aufgehoben durch BAG 25.10.2017 - 7 ABR 10/16
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