Betriebsratsschulung

Wann eine Schulung zum BEM erforderlich ist

13. April 2017
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Muss der Arbeitgeber Betriebsrats-Schulungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) bezahlen? Ja, wenn ein Anlass besteht, der im Betrieb diese Spezialkenntnisse erforderlich macht. Ausreichend dafür ist etwa die Mitgliedschaft in einem Integrationsteam – so das BAG. Worauf Betriebsräte dabei zu achten haben, lesen Sie im Expertenrat der »Guten Arbeit« (GA) 3/2017.

Wann ist eine Betriebsratsschulung zum BEM erforderlich und vom Arbeitgeber zu bezahlen?

Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG 28.9.2016 – 7 AZR 699/14) im September 2016 konkretisiert und Vorgaben für die Erforderlichkeit einer solchen Schulung aufgestellt. Grundsätzlich sind Betriebsräten Schulungen vom Arbeitgeber zu finanzieren, soweit sie erforderlich sind, damit Interessenvertreter ihre Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen können.

Im vom BAG entschiedenen Fall verlangte ein Betriebsratsmitglied Entgeltfortzahlung für die Zeit, in der er an der Schulung »Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement« teilnahm. Der Kläger war Mitglied in einem beim Arbeitgeber gebildeten Integrationsteam. Dieses Team war zuständig für die Aufgaben des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM), also für das BEM-Verfahren.

Zur Schulung gehörten vier mehrtägige Module und ein Abschlussworkshop. Die Module waren überschrieben mit den Themen »Recht«, »Kommunikation«, »Leistungen« und »Umsetzung des BEM«. Eine Buchung von einzelnen Modulen war nicht möglich. Der Arbeitgeber kürzte dem Betriebsrat sein Entgelt für die Zeit der Schulungsteilnahme mit dem Argument, die Schulung sei nicht erforderlich gewesen.

Betriebsrat steht Beurteilungsspielraum zu

Das BAG stellte daraufhin zunächst fest, dass dem Betriebsrat bei der Festlegung, ob er eine Schulung für erforderlich hält, ein Beurteilungsspielraum zusteht. Bei einer BEM-Schulung handele es sich nicht um Grundlagenwissen, sondern um ein Angebot, das Spezialkenntnisse vermittele. Daher müsse ein Anlass für die Vermittlung dieser Kenntnisse vorliegen.

Die Mitgliedschaft in einem Integrationsteam stellte das BAG aber deutlich als ausreichenden Anlass für die Annahme heraus, dass die Spezialschulung erforderlich sei. Es komme nicht darauf an, dass im Betrieb ein BEM-Verfahren unmittelbar auf das Integrationsteam zukomme. Die Mitgliedschaft in einem solchen Spezialgremium wie dem BEM-Team rechtfertige die Erforderlichkeit der Schulung.

Aufteilung der Schulung in Module

Die Richter machten zudem deutlich: Eine Aufteilung der Schulung mit einer Teilnahme nur an einzelnen (erforderlichen) Modulen komme nicht in Betracht, wenn die Schulung nur als Gesamtpaket gebucht werden kann. Hier hielt das BAG an seiner bisherigen Bewertung fest: Sind über 50% der Themen einer Fortbildung erforderlich, dann muss der Arbeitgeber insgesamt für die Kosten aufkommen. Um diese Detailfragen aufzuklären, wurde die Klage an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Betriebsratsorganisation im Vorfeld wichtig

Die Entscheidung unterstreicht, wie wichtig gerade bei Spezialschulungen die Betriebsratsorganisation im Vorfeld ist. Durch entsprechenden Beschluss sollten die Aufgaben und Zuständigkeiten im Gremium so verteilt werden, dass der Anlass und die Erforderlichkeit für Schulungen gut begründet werden können. Eine Einteilung als »BEM-Beauftragter« oder die Zuordnung als Ansprechpartner bei Beschwerden oder Mobbingvorwürfen ist oft hilfreich, um einen Schulungsbedarf zu begründen. BEM-Betriebsvereinbarungen sollten zudem beinhalten, dass die regelmäßige Schulungsteilnahme von BEM-Beauftragten oder Mitgliedern von BEM-Teams geregelt ist.

Quelle:

Nadja Häfner-Beil und Philipp Nacke (www.afa-anwalt.de) in »Gute Arbeit« (GA) 3/2017, Rechtsprechung, Expertenrat, S. 40.

© bund-verlag.de (ls)

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