Was bei Änderung der Entlohnungsgrundsätze gilt
05. Juli 2017

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
- § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die Kernvorschrift der Mitbestimmung. In allen dort genannten Fällen kann der Arbeitgeber eine geplante Maßnahme nur dann durchführen, wenn der Betriebsrat vorher seine Zustimmung gegeben hat. Die Zustimmung kann dabei auch als Betriebsvereinbarung geschlossen werden.
Lösung durch Einigungsstelle
Wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber in einer mitbestimmungspflichten Angelegenheit nicht einig werden können, dann kann auf Antrag von beiden Seiten eine Einigungsstelle gebildet werden, welche dann endgültig entscheidet. Bestreitet der Arbeitgeber aber – wie im vorliegenden Fall-, dass es überhaupt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gibt, dann ist das Arbeitsgericht einzuschalten.Mitbestimmung betrieblicher Entgeltgestaltung
Man fragt sich also, ob im konkreten Fall ein Mitbestimmungsrecht besteht. In Fällen der betrieblichen Lohngestaltung hat der Betriebsrat nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht, soweit kein Tarifvertrag vorliegt. Dabei beschränkt sich die Mitbestimmung darauf, dass eine möglichst gerechte und klare Regelung geschaffen werden soll und erfasst nicht die Höhe des Entgelts. Insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen ist der Betriebsrat zu beteiligen. Entlohnungsgrundsätze sind die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergeben.Nicht tarifgebundener Arbeitgeber
Nicht tarifgebundene Arbeitgeber unterliegen keiner durch einen Tarifvertrag vorgeschriebenen Vergütungsvorgabe. Entlohnungsgrundsätze sind daher als mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG durch Arbeitgeber und Betriebsrat aufzustellen. Das BAG stellte den Grundsatz auf, dass der Arbeitgeber bei freiwillig gewährter Leistung mitbestimmungsfrei in der Regel darüber entscheiden kann, welcher Adressatenkreis die gewährte Leistung zu erhalten habe, ob er die Leistung gewährt und welchen Dotierungsrahmen er dafür zur Verfügung stellt (BAG 19, Juni 2007- 1 AZR 454/06- Rn23).Gehaltsanpassung keine erstmalige freiwillige Leistung
Durch eine Gehaltsanpassung werde aber nicht erstmals ein bestimmter Vergütungsrahmen für einen bestimmten Leistungszweck zur Verfügung gestellt, sondern – so das BAG- erhöhe sich dadurch nur das bisher für die Arbeitnehmer bereitgestellte Vergütungsvolumen, was keine freiwillige erstmalige Leistung darstelle und daher nicht mitbestimmungsfrei sei.Änderung von Entlohnungsgrundsätzen mitbestimmungspflichtig
Das BAG stellt klar, dass vielmehr dadurch, dass Arbeitnehmergruppen aus der Gehaltsanpassung ausgenommen werden, es zu einer Änderung der Entlohnungsgrundsätze käme und damit zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme, da sich die Vergütung der Arbeitnehmer zueinander verändere.Der Betriebsrat sei demnach zu beteiligen.
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BAG (21.02.2017)
Aktenzeichen 1 ABR 12/15
Aktenzeichen 1 ABR 12/15