Wenn das Wetter schuld ist
Die Unwetter nehmen in letzter Zeit deutlich zu. Ein besonders schweres Unwetter tobte zu Pfingsten 2014. Die Schäden waren immens, viele Arbeitnehmer konnten nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen. Die Beschäftigten eines Düsseldorfer Versicherungsunternehmens verlangen nun das Gutschreiben der durch das Zuspätkommen entgangenen Arbeitszeit.
Grundsätzlich gilt bei Zuspätkommen wegen höherer Gewalt: es haftet die Arbeitnehmer. Sie sind selbst dafür verantwortlich, dass sie pünktlich im Job sind. Das gilt auch bei Stau, Sturm oder Streik. Für die Zeit, die der Beschäftigte zu spät kommt, braucht der Arbeitgeber keinen Lohn zu zahlen. Entsprechend erfolgt auch keine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. Allerdings dürfen Arbeitgeber die Beschäftigten auch nicht kündigen, wenn das Zuspätkommen nicht selbst verschuldet ist.
Anderes können allerdings Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen regeln. Dies war im Fall des Versicherungsunternehmens gegeben. Betriebsräte waren hier vorausschauend und hatten eine entsprechende Betriebsvereinbarung geschlossen, die einen Vergütungsanspruch für den Arbeitsausfall aufgrund eines Sturms oder Unwetters vorsah. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall also für die Verspätungen eine Zeitgutschrift fordern, müssen das allerdings mit dem Arbeitgeber individuell klären. Betriebsräte in Unternehmen, deren Arbeit häufig durch derlei Unwetter oder höhere Gewalt beeinträchtigt wird, sollten entsprechend Vorsorge treffen.
Quelle:
LAG Düsseldorf: 9 TaBV 86/14
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