Was tun bei Mobbing?

15. August 2017
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Quelle: Peggy Blume_Dollarphotoclub

Wenn Arbeitskollegen und Vorgesetzte systematisch ausgrenzen, schikanieren und anfeinden, dann darf das nicht ohne Folgen bleiben. Dilemma: Mobbing selbst ist juristisch keine Anspruchsgrundlage. Was gegen das Übel hilft, verrät Wilfried Dormann in  »Der Personalrat« 7-8/2017 .

Mobbing ist keine Definitionssache

Mobbing ist nach der Rechtsprechung des BAG das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. Einigkeit besteht darin, dass Mobbing als solches kein Rechtsbegriff und somit keine Anspruchsgrundlage ist. Anspruchsgrundlagen sind Vorschriften, aus denen sich das Recht ergibt, von einer anderen Person ein Tun oder ein Unterlassen zu fordern. Mobbingbetroffene können etwa vom Mobber das Unterlassen der Mobbinghandlungen begehren. Da Mobbing somit als eigenständige Anspruchsgrundlage ausscheidet, müssen konkrete gesetzliche Anspruchsgrundlagen gefunden und bedacht werden. Ob und wie diese Rechte eingefordert werden, gerichtlich oder außergerichtlich, muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Auch das Ziel der von Mobbingbetroffenen bestimmt die Wahl der Mittel. Je nach Situation und Gegebenheiten muss entschieden werden, ob die Konfrontation oder die Kooperation der richtige Weg zum Erreichen des gesteckten Ziels ist. Da es sich bei Mobbing-Fällen immer um nicht vergleichbare Einzelfälle handelt, muss eine maßgeschneiderte Konfliktstrategie herausgearbeitet werden.

Überblick über die Ansprüche von Mobbingbetroffenen


  • Beseitigen einer Beeinträchtigung
  • Unterlassen weiterer Verletzungshandlungen

  • Ausüben des Zurückbehaltungsrechts
  • Schadensersatz und Schmerzensgeld
  • Strafanzeige gegen den Mobbeg

Fazit

Die wichtigste und nicht einfache Aufgabe für einen Mobbing-Betroffenen im ersten Stadium ist die genaue Ermittlung des relevanten Sachverhalts. Dabei ist es unerlässlich, dass eine schriftliche und chronologische Dokumentation aller Geschehensabläufe erstellt wird. In einer solchen Aufzeichnung müssen die einzelnen Mobbinghandlungen exakt nach Zeitpunkt, Ort, Verursacher und Anlass geschildert werden. Wartet man jedoch zu lange, bleiben oft nur vage Erinnerungen an die Geschehnisse und die Schilderungen verlieren an Schlüssigkeit. Die Aufzeichnungen sollten glaubhaft sein und nicht übertrieben. Der große Vorteil ist, dass dadurch die Betrachtung des Mobbinggeschehens versachlicht wird und dass sich der Betroffene mit seiner Dokumentation dann vertrauensvoll an ein Mitglied seiner Interessenvertretung wenden kann. Der Betroffene muss in erster Linie für sich selbst Ziele und Erwartungen formulieren, was durch die Aufzeichnungen erheblich vereinfacht wird. Es gibt allerdings kein Allheilmittel, welches schnell und wirksam gegen Mobbing hilft. Gefragt sind der Mut und die Kraft, Dinge ändern zu wollen.

Den vollständigen Beitrag von Wilfried Dormann, »Ansprüche bei Mobbing«, lesen Sie in Ausgabe 7-8/2017 der Zeitschrift »Der Personalrat«, S. 18–20.

© bund-verlag.de (mst)  

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