Grundsicherung

Waschmaschine zählt zur Erstausstattung

24. Juli 2014

Bezieher von Grundsicherung (Hartz IV) verwirken ihren Anspruch auf Zuschuss zu einer Waschmaschine nicht dadurch, dass sie längere Zeit keine eigene genutzt haben. So das LSG Niedersachsen-Bremen. Der Leistungsträger darf in diesen Fällen auch Hartz IV-Berechtigte, die sich von ihrem Partner getrennt haben, nicht mit einem Darlehen abspeisen.

Die Klägerin hatte bis zum Jahr 1987 gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Waschmaschine genutzt. Nach der Scheidung konnte sie die Waschmaschine ihres neuen Lebenspartners nutzen. Nach der Trennung von diesem hatte die Frau dann keine Waschmaschine mehr in der Wohnung, sondern nutzte einen Waschsalon.

Zuschuss oder nur Darlehen?

Nach einem Umzug in einen Wohnort ohne Waschsalon beantragte sie beim Landkreis als SGB II-Träger einen Zuschuss zur Waschmaschine. Dieser gewährte jedoch lediglich ein Darlehen in Höhe von 179 Euro. Begründung: Ein Zuschuss könne lediglich für die Erstausstattung gewährt werden.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen kassierte jetzt die für die Klägerin ungünstige Entscheidung des Sozialgerichts.

Diese kann also durchaus einen Zuschuss für eine Waschmaschine verlangen. Die Richter argumentieren, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zwar grundsätzlich auch die Kosten für den Hausrat und damit die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine umfassen.

Waschmaschine als erforderliches Haushaltsgerät

Allerdings werden nach dem SGB II für Wohnungs-Erstausstattungen einschließlich Haushaltsgeräten zusätzliche Leistungen erbracht (§ 23 Abs. 3 SGB II alte Fassung und § 24 Abs. 3 SGB II neue Fassung). Eine Waschmaschine zähle zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten. 

Darüber hinaus sei der Begriff der Erstausstattung nicht streng zeitbezogen, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Mit der Trennung von dem neuen Partner sei ein neuer Bedarfsfall entstanden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst ohne eigene Waschmaschine ausgekommen sei. Dass sie zunächst einen Waschsalon genutzt habe, bedeute nicht, dass der Anspruch verwirkt sei.

Die Richter schließen ihre Begründung mit der Feststellung, dass es nicht darauf ankomme, ob in dem neuen Wohnort ein Waschsalon zur Verfügung stehe und damit eventuell ein weiterer neuer Bedarfsfall vorliege. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle:

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.05.2014
Aktenzeichen: L 11 AS 369/11
PM des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.07.2014

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Geplante "Rechtsvereinfachungen im SGB II": Von Hartz IV zu Hartz V?« von Christoph Butterweggein »Soziale Sicherheit (SoSi)« Ausgabe 6/2014, S. 233 - 235

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