Wechsel zur betrieblichen Altersvorsorge ist wirksam

Bankangestellte erhalten beamtenähnliche Versorgung
Der Kläger ist seit Oktober 2000 bei einer Bank beschäftigt. Diese hat die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Bank hatte einem Teil der Arbeitnehmer, so auch dem Kläger, eine Gesamtversorgung zugesagt. Diese orientiert sich an der an der Beamtenversorgung. Darüber hinaus gewährte sie Arbeitnehmern, die zwanzig Jahre im Kreditgewerbe, davon zehn Jahre bei ihr beschäftigt waren, ein so genanntes »Versorgungsrecht«. Dadurch wurden diese Arbeitsverhältnisse sozialversicherungsfrei. Neben der Altersvorsorge wurden auchKündigungsschutz, Beihilfeansprüche und Entgeltfortzahlung dem Beamtenverhältnis angenähert.
Bank stellt auf betriebliche Altersvorsorge um
Im Jahr 2009 beschloss die Beklagte aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, die Gesamtversorgungszusage zu widerrufen und keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen. Sie bot eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung an. Der Kläger unterzeichnete - wie eine Vielzahl anderer Arbeitnehmer - im Jahr 2010 ein von der Beklagten vorbereitetes Formular. Darin erklärte er sich damit »einverstanden«, dass die Bank keine Versorgungsrechte mehr erteilt.
Kläger will Versorgungsrecht zurück
Am 15.05.2012 entschied das Bundesarbeitsgericht (ua. - 3 AZR 610/11 -) dass Arbeitnehmer, die keine derartige Erklärung abgegeben hatten, aus betrieblicher Übung Anspruch auf das bisherige Versorgungsrecht haben können, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. In Folge wollte auch der Kläger feststellen lassen, dass die Bank ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Versorgungsrecht erteilen muss.
Verzicht auf Versorgungsrecht ist wirksam
Allerdings blieb seine Klage vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg, wie schon in den Vorinstanzen. Das BAG entschied, der Kläger habe im Jahr 2010 mit seiner Erklärung ein Angebot der Beklagten angenommen, mit dem er auch den Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts aufgegeben hat.
Damit kam eine Vereinbarung über eine Vertragsänderung zustande. Der Inhalt der Vereinbarung war nicht unklar oder überraschend. Die Vertragsänderung unterliegt der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht. Prüfungsmaßstab ist das § 779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugrunde liegende Rechtsprinzip des Vergleichs, das eine Streitbeilegung durch gegenseitiges Nachgeben vorsieht. Die Inhaltskontrolle geht zugunsten der Beklagten aus, da die Vertragsänderung nicht unangemessen ist. Auch andere Rechtsgründe stehen dem Kläger nicht zur Seite.
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