Arbeitszeit

Welche Arbeitszeit passt zu meinem Betrieb?

05. Mai 2017
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Quelle: © M. Schuppich / Foto Dollar Club

Vertrauensarbeitszeit oder Zeiterfassung? Gleitzeit, Kernarbeitszeit oder eine Kombination aus beidem? Und was sind eigentlich Funktionszeiten? Das richtige Arbeitszeitmodell für den eigenen Betrieb zu finden, ist für Betriebsräte nicht einfach. Die Anwälte Marc-Oliver Schulze und Eva Ratzesberger stellen in der  »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 5/2017 verschiedene Modelle vor. Den kompletten Beitrag lesen Sie hier kostenfrei.

Maximale Flexibilität ja, aber gleichzeitig ein hinreichender Schutz vor Überlastung: Sollen Regelungen zur Arbeitszeit aufgestellt werden, gilt es zunächst, sich einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten zu verschaffen. Eine davon: Vertrauensarbeitszeit. Die ist in der Regel jedem ein Begriff. Was tatsächlich dahinter steckt und auf welche Vorschriften die Betriebsparteien trotz der vermeintlichen »Freiheit« achten müssen, ist dennoch oft unklar.

Was ist »Vertrauensarbeitszeit«?

Bei der Vertrauensarbeitszeit können sich die Mitarbeiter ihre Arbeitszeiten frei und eigenverantwortlich einteilen. Im Vordergrund steht die Erledigung vom Arbeitgeber angewiesener Aufgaben, meist zu vorgegebenen Terminen. In welchem Zeitraum die Aufgaben dann erledigt werden und wie lange die Mitarbeiter dafür brauchen, interessiert den Arbeitgeber regelmäßig nicht.

Gilt das Arbeitszeitgesetz?

Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) muss der Arbeitgeber trotzdem einhalten. So besteht nach § 16 Abs. 2 ArbZG die Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitszeiten, die über die tägliche Arbeitszeit von maximal acht Stunden (Pausenzeiten nicht mit berechnet) bei einer Sechs-Tage-Woche hinausgehen, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen auch kenntlich machen, wie geleistete Mehrarbeit ausgeglichen, das heißt, abgebaut werden kann.

Und was ist mit der Zeiterfassung?

Der Arbeitgeber darf deshalb auch bei Vertrauensarbeitszeit auf die exakte Feststellung der »Ist-Zeiten« nicht verzichten, zumindest soweit sie über die täglichen acht Stunden hinausgehen. Benutzt er zur Zeiterfassung kein elektronisches System, sondern vertraut er auf die Selbstaufschreibung der Arbeitnehmer, muss er durch wirksame Kontrollen gewährleisten, dass die Arbeitszeiten zutreffend aufgeschrieben werden.

Regelungen verhindern Überlastung

Werden dafür Regelungen von den Betriebsparteien getroffen, wird gleichzeitig verhindert, dass die Nachteile, die einer Vertrauensarbeitszeit innewohnen, namentlich die Überlastung der Mitarbeiter durch unkontrollierte Arbeitszeiten, Anhäufung von Überstunden, also Arbeiten ohne Ende, voll zum Tragen kommen. Die Arbeitnehmer können so ein frei und eigenverantwortlich planbares Zeitmanagement zu ihren Gunsten nutzen und rechtswidrige Arbeitszeitüberschreitungen ohne Ausgleich werden vermieden.

Kompletter AiB-Beitrag kostenfei

Wie Arbeitnehmer bei Vertrauensarbeitszeit noch geschützt werden können und welche anderen Formen es gibt, fassen die Fachleute Marc-Oliver Schulze und Eva Ratzesberger im Beitrag »Was passt zu uns?« in »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 5/2017 ab S. 14 zusammen. Den kompletten Beitrag lesen Sie hier kostenfrei.

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