Bewerbungsunterlagen für den Betriebsrat
29. März 2017

Zustimmung des Betriebsrats
Der Betriebsrat kann die Zustimmung nur aus bestimmten, im Gesetz näher genannten Gründen verweigern. Diese Verweigerung muss der Betriebsrat schriftlich innerhalb einer Woche dem Arbeitgeber mitteilen, ansonsten gilt die Zustimmung kraft Fiktion als erteilt. Die Frist von einer Woche beginnt nicht zu laufen, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Bewerbungsunterlagen dem Betriebsrat nicht vorlegt. Im entschiedenen Rechtsstreit der Betriebsgesellschaft eines Münchener Museums ging es um die Frage, ob die Unterrichtung des Betriebsrats zur Einstellung zweier Mitarbeiterinnen ordnungsgemäß war, obwohl der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die zwei Bewerberinnen keine Scientology-Schutzerklärungen vorlegte. Der Arbeitgeber konnte diese nicht vorlegen, weil diese im Rahmen des Einstellungsverfahrens nach der damaligen – heute geänderten – Praxis von den Bewerberinnen nicht verlangt worden waren.Arbeitgeber muss nur die Unterlagen vorlegen, die er hat
Das Arbeitsgericht ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der der Arbeitgeber bei geplanten Einstellungen dem Betriebsrat nur solche Unterlagen vorzulegen hat, die beim Arbeitgeber vorhanden sind. Daher wurde dem Antrag des Arbeitgebers statt gegeben und festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von zwei Mitarbeiterinnen kraft Fiktion als erteilt gilt.Über die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist oder war, von Bewerbern Scientology-Schutzerklärungen zu verlangen, war nach Ansicht des Gerichts nicht zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel zum Landesarbeitsgericht München möglich.© bund-verlag.de (ls)
Quelle
Arbeitsgericht München (16.03.2017)
Aktenzeichen 12 BV 394/16
Aktenzeichen 12 BV 394/16