Wenn Arbeit 4.0 keine Ruhe lässt

03. Juli 2017
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Quelle: fotomek_Dollarphotoclub

Arbeitnehmer müssen nach der täglichen Arbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Wird diese Ruhezeit unterbrochen, läuft die Uhr von vorne. Doch gilt das auch bei kurzzeitigen Unterbrechungen, wie etwa einem Telefonat oder dem Schreiben einer E-Mail? Was Sie wissen müssen zur »Unterbrechung der Ruhezeit 4.0« erklärt Rudolf Buschmann in »Der Personalrat« 6/2017 .

 

Von Arbeitgeberseite werden seit langem gesicherte grundsätze wie die elfstündige Pause gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG nach Ende der täglichen Arbeitszeit aktuell unter dem Stichwort Arbeit 4.0 in Frage gestellt. Gedacht ist an Situationen, in denen Arbeitnehmer während ihrer Ruhezeit kurzfristig Telefonanrufe oder E-Mails beantworten. In der Literatur wird vertreten, »nicht nennenswerte bzw. geringfügige Arbeitsleistungen« seien keine Arbeitszeit und somit auch keine Unterbrechung der Ruhezeit. Jedenfalls werde dadurch keine neue Ruhezeit in Gang gesetzt.

Nun kommt dieser Ansatz recht undifferenziert daher. Nicht immer wird klar gesagt, ob eine geringfügige Ruhezeitunterbrechung überhaupt keine Arbeitszeit sein soll, ob sie zwar Arbeitszeit sei, die Ruhezeit aber nicht unterbreche, ob sie diese zwar unterbreche, aber keine neue Ruhezeit in Gang setze, ob dies alles schon geltendes (de lege lata) oder noch zu schaffendes künftiges Recht (de lege ferenda) sei. Pauschal wird häufig unterstellt, solche Unterbrechungen erfolgten freiwillig ohne Veranlassung des Arbeitgebers. Gerne werden diese Fragen diffus miteinander vermischt. Oft wird gar nicht rechtlich, sondern allein mit einer Betriebspraxis argumentiert, die sich am Gesetz vorbei entwickelt habe.

 

Ruhezeiten als zwingender Arbeitsschutz

Arbeit ist jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Alle zeitlich messbaren Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer aufgrund von Leistungsanforderungen des Arbeitgebers verrichtet, gehören zur Arbeitszeit, unabhängig davon, ob er sie arbeitsvertraglich schuldet oder ob sie darüber hinausgehen und gar nicht gefordert werden dürfen. Wird während der Ruhezeit Arbeit geleistet, unterbricht sie die Ruhezeit. Von diesen Vorgaben darf auch nicht »freiwillig« abgewichen werden.

Konkret: Ein Arbeitgeber kann sich nicht damit exkulpieren, er habe Unterbrechungen der Ruhezeit nicht förmlich angeordnet. Das ArbZG ist als Teil des gesetzlichen Arbeitsschutzes öffentlich-rechtlicher Natur. Seine Durchsetzung hängt juristisch nicht vom Einverständnis einzelner Arbeitnehmer ab. Auch bei einer roten Ampel hat der Verkehrsteilnehmer nicht den (verzichtbaren) Anspruch darauf stehenzubleiben, er muss stehen-bleiben! Wie im Straßenverkehr statuiert § 17 ArbZG eine öffentliche Überwachungspflicht. Verantwortlich für die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes ist der Arbeitgeber. Nach § 3 ArbSchG hat er die erforderlichen Anweisungen zu erteilen und deren Befolgung ggf. mit individualrechtlichen Sanktionen durchzusetzen. Öffentlich-rechtliche Zwangs- oder Strafandrohungen richten sich ausschließlich an ihn.

Diese öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzverpflichtung lässt sich weder durch Tarif- oder Arbeitsvertrag noch durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf die Arbeitnehmer überwälzen. Der Arbeitgeber ist also gehalten, durch organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Ruhezeiten gesichert sind bzw. nicht unterbrochen werden. Duldet oder veranlasst er dies sogar durch seine Arbeitsanforderungen, handelt es sich um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzrechts, auch wenn er sie nicht formell angeordnet hat. Diese Arbeitszeit ist dann rechtswidrig. Sie ist ihm nur dann nicht zuzurechnen, wenn sie gegen seinen Willen und gegen seine getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung des ArbZG erfolgt. Die Ausnahmemöglichkeiten nach § 5 Abs. 2 ArbZG (eine Stunde) und § 5 Abs. 3 ArbZG (Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen) sind abschließend und erfassen zum Beispiel kaufmännische Tätigkeiten am PC, Laptop oder Smartphone nicht. Häufig wird bei Ruhezeitunterbrechungen auch die gesetzliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG überschritten. Verstöße gegen §§ 3, 5 ArbZG sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 22 ArbZG, die durch Bußgeld zu ahnden sind. Jede Ruhezeitunterbrechung führt zu deren »Neustart«.

Keine Ausnahme wegen Geringfügigkeit

Wichtig: Das Gesetz kennt keine Ausnahme wegen »Geringfügigkeit«. Auch »geringfüge« Arbeit, seien es ein Anruf oder eine E-Mail, zehn oder 15 Minuten, ist Arbeit. Findet sie während der gesetzlichen Ruhezeit statt, wird diese unterbrochen. Diese Erkenntnis ist gesicherter Stand schon auf Grundlage der bis 1994 geltenden Arbeitszeitordnung (AZO).

Den vollständigen Beitrag »Unterbrechung der Ruhezeit 4.0« von Rudolf Buschmann lesen Sie in der Zeitschrift »Der Personalrat« 6/2017, Seiten 34 bis 37.

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