Betriebsverfassung

Wenn der Geschäftsführer stört

19. September 2016
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Quelle: Wolfilser_Dollarphotoclub

Ein Betriebsrat kann gerichtlich nicht erzwingen, dass der Arbeitgeber einen Geschäftsführer rauswirft. Die betriebsverfassungsrechtliche Regelung über betriebsstörende Arbeitnehmer gilt für Organmitglieder wie den Geschäftsführer nicht – so das LAG Hamm.


Der Betriebsrat war der Ansicht, dass die Vorschrift des § 104 BetrVG über die Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer auch auf den Geschäftsführer anzuwenden ist. Der Geschäftsführer soll den Betriebsrat mehrfach objektiv unzutreffend informiert und in zumindest drei Personalfällen eine bewusst wahrheitswidrige Information vorgenommen haben, wodurch die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nachhaltig gestört war.

Argument für die Anwendung des § 104 BetrVG: Verhalte sich ein Organmitglied – hier der Geschäftsführer – betriebsstörend, so wirke sich das deutlich nachhaltiger aus, als wenn die Störungen von einem einfachen Arbeitnehmer ausgingen. Wenn aber schon gegenüber dem letzteren ein entsprechender Anspruch des Betriebsrates gesetzlich vorgesehen sei, dann könne gegenüber dem Organmitglied nichts anderes gelten.

Antrag unbegründet: Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer

Zunächst stellte das LAG Hamm klar, dass das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren das richtige Verfahren ist, in dem der Betriebsrat seine Rechte geltend macht. Der Geschäftsführer ist an diesem Verfahren nicht zu beteiligen, da er als Organmitglied keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtstellung hat.

Allerdings hat der Betriebsrat keinen Anspruch nach § 104 BetrVG, da diese Vorschrift auf den Geschäftsführer keine Anwendung findet.

Der Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer im Sinne des § 104 BetrVG. Maßgeblich ist hier laut LAG Hamm einzig und allein der nationale Arbeitnehmerbegriff, der durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entwickelt worden ist. Danach gibt es im deutschen Recht eine strikte Trennung zwischen Organvertretern und Arbeitnehmern. Selbst wenn – wie die Kammer in den Entscheidungsgründen betont – nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch Organvertreter unter den Schutzbereich solcher Vorschriften gestellt wurden, die nach dem Verständnis eines nationalen Arbeitnehmerbegriffs ausschließlich für Arbeitnehmer Anwendung finden, sei hier kein Raum für eine erweiterte Auslegung. Denn die Norm um die es geht, also § 104 BetrVG, sei keine Norm, die in Ausfüllung der erlassenen europäischen Richtlinien ergangen sind – nur dann könnte das unionsrechtliche Verständnis des Arbeitnehmerbegriffs Berücksichtigung finden.

Diesbezüglich teilte das Gericht auch nicht die Auffassung des Betriebsrats, dass § 104 BetrVG auch der Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2002/73/EG diene. Hierfür sei das Antidiskriminierungsgesetz (AGG) eingeführt worden.

© bund-verlag.de (mst)

Lesetipp der Online-redaktion

»Betriebsrat: 7 Fragen zu Beschlüssen des Betriebsrats«  

Quelle

Landesarbeitsgericht Hamm (02.08.2016)
Aktenzeichen 7 TaBV 11/16
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