Der Betriebsrat darf Sachverstand einkaufen
09. Februar 2017

Konflikte mit dem Arbeitgeber
Ganz so einfach läuft das in der Realität natürlich oft nicht – denn der Arbeitgeber muss mit der Beauftragung einverstanden sein. Schließlich trägt er die Kosten. Dass das immer wieder für Konflikte sorgt, liegt auf der Hand.Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für den Anspruch des Betriebsrats ist § 80 Abs. 3 BetrVG. Danach kann der Betriebsrat bei Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Arbeiten erforderlich ist.Wann ist ein Sachverständiger erforderlich?
Dreh- und Angelpunkt ist die »Erforderlichkeit«. Die ist dann gegeben, wenn dem Betriebsrat die Sachkunde fehlt, eine ihm vom Gesetz zugewiesene konkrete Aufgabe ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Das muss der Betriebsrat zunächst selbst beurteilen – kommt es aber zum Streit darüber, kann auch ein Gericht prüfen, ob der Betriebsrat richtig entschieden hat. Und: Der Betriebsrat muss auch prüfen, ob andere, kostengünstigere Möglichkeiten zur Verschaffung der erforderlichen Kenntnisse zur Verfügung stehen.Welche einzelnen Schritte nötig sind für die Beauftragung, beschreibt Rechtsanwältin Mine Takkachi-Gros zeigt im Beitrag »Sachverstand hinzuziehen« ab S. 14 - 16 in der AiB 2/2017. Noch kein Abonnent der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!
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