Sachverständige

Der Betriebsrat darf Sachverstand einkaufen

09. Februar 2017
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Quelle: Rido_Dollarphotoclub

Jedes Gremium hat Mitglieder mit unterschiedlichen Stärken – keiner weiß alles. Ist auch nicht nötig. Wird’s zu kompliziert, darf der Betriebsrat einen Sachverständigen hinzurufen. So steht es im BetrVG. Was dabei zu beachten ist und wann der Experte erforderlich ist, lesen Sie im Titelthema der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 2/2017.

Das Betriebsverfassungsgesetz sagt, dass die »Sachverständigen hinzugezogen« werden können. »Hinzuziehung« bedeutet, dass eine externe Person als Sachverständiger beauftragt wird. Das passiert konkret, indem ein – kostenpflichtiger – Beratervertrag zwischen dem Betriebsrat und dem Sachverständigen geschlossen wird.

Konflikte mit dem Arbeitgeber

Ganz so einfach läuft das in der Realität natürlich oft nicht – denn der Arbeitgeber muss mit der Beauftragung einverstanden sein. Schließlich trägt er die Kosten. Dass das immer wieder für Konflikte sorgt, liegt auf der Hand.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für den Anspruch des Betriebsrats ist § 80 Abs. 3 BetrVG. Danach kann der Betriebsrat bei Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Arbeiten erforderlich ist.

Wann ist ein Sachverständiger erforderlich?

Dreh- und Angelpunkt ist die »Erforderlichkeit«. Die ist dann gegeben, wenn dem Betriebsrat die Sachkunde fehlt, eine ihm vom Gesetz zugewiesene konkrete Aufgabe ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Das muss der Betriebsrat zunächst selbst beurteilen – kommt es aber zum Streit darüber, kann auch ein Gericht prüfen, ob der Betriebsrat richtig entschieden hat. Und: Der Betriebsrat muss auch prüfen, ob andere, kostengünstigere Möglichkeiten zur Verschaffung der erforderlichen Kenntnisse zur Verfügung stehen.

Welche einzelnen Schritte nötig sind für die Beauftragung, beschreibt Rechtsanwältin Mine Takkachi-Gros zeigt im Beitrag »Sachverstand hinzuziehen« ab S. 14 - 16 in der AiB 2/2017. Noch kein Abonnent der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!

© bund-verlag.de (CS)
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