Arbeitsentgelt

Wer arbeiten möchte, will auch Geld verdienen

10. Mai 2016
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Quelle: © Sandra van der Steen / Foto Dollar Club

Mit dem schriftlichen Verlangen der Weiterbeschäftigung macht ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs im Sinne einer einstufigen tariflichen Ausschlussfrist ausreichend geltend. So das Bundesarbeitsgericht.


Im Fall ging es um die Frage, ob ein ehemaliger Forstwirt-Auszubildender – Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) – Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 24. Februar bis zum 2. August 2011 nach § 37 Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) hat.

Seinen Verzugslohn hatte er in mehreren Schreiben geltend gemacht. Nach § 37 Abs. 1 TV-Forst verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden – damit begründete das beklagte Land seine Auffassung, dass kein Anspruch bestehe.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Azubi Recht. Der Anspruch auf Verzugslohn aus § 615 Satz 1 BGB ermögliche es, trotz Nichtleistung der Arbeit den Vergütungsanspruch einzufordern. Wie § 1 Abs. 1 Satz 1 TV-Forst differenziere § 37 Abs. 1 TV-Forst nicht danach, ob der Anspruch einem vertraglich vereinbarten oder gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnis entspringe, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Verzugslohn ordnungsgemäß geltend gemacht?

Diesen Verzugslohn müsste der ehemalige Azubi auch eingefordert haben. »Mit dem schriftlichen Verlangen der Weiterbeschäftigung nach Personalvertretungs- oder Betriebsverfassungsrecht (§ 9 Abs. 2 BPersVG bzw. entsprechender Bestimmungen der Länder, § 78a Abs. 2 BetrVG) macht ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs im Sinne einer einstufigen tariflichen Ausschlussfrist ausreichend geltend, sofern der Arbeitgeber die gesetzliche Begründung des Arbeitsverhältnisses leugnet.«

Um den Verzugslohn zu erhalten, muss der »Anspruchsinhaber unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Dabei ist der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich zu bezeichnen und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich zu machen; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, muss zu erkennen sein, während eine Bezifferung nicht stets erforderlich ist (vgl. BAG, Urteil vom 16.1.2013, Az.: 10 AZR 863/11).«

Laut BAG waren weder das Schreiben des Klägers vom 22. Februar 2011 noch das schriftliche Angebot der Arbeitsleistung durch die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 11. März 2011 ausreichend begründet. Erst ein Schreiben vom 2. März 2012 entsprach den Anforderungen – allerdings wären dann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 TV-Forst Ansprüche bis einschließlich August 2011 verfallen.

BAG lässt Ausnahme zu

Mit einer Kündigungsschutzklage nach einer unwirksamen Kündigung verlange der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezwecke darüber hinaus, sich die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen dann weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert – das ist laut BAG seit Jahrzehnten anerkannt. Ähnlich gelagert sei auch dieser Fall, in dem der Arbeitgeber einem Mitglied der JAV nach bestandener Abschlussprüfung Beschäftigung und Vergütung verweigert, weil er meint, dass – wegen einer Befristung – kein Arbeitsverhältnis besteht.

Verlangt ein JAV-Mitglied die Weiterbeschäftigung, geht es nicht nur darum, das Amt weiter auszuüben, sondern auch, die wirtschaftliche Grundlage zu sichern. Das müsse dem Arbeitgeber klar sein. »Damit ist dem Zweck einer einstufigen tariflichen Ausschlussfristenregelung genüge getan, zumal der Beklagte – unabhängig vom Benachteiligungsverbot (§ 8 SächsPersVG) – als tarifgebundener öffentlicher Arbeitgeber wusste, welches Entgelt er dem Kläger für eine Tätigkeit im erlernten Beruf schuldet.

© bund-verlag.de (mst)

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